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9ObA1015/89•OGH 9ObA1015/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska und Franz Murmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte P***, Arbeiterin, Graz, Svetgasse 4/4/20, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Horst K***, Gastwirt, Graz, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen 22.533,84 S sA (Revisionsstreitwert 3.260,50 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 1989, GZ 7 Ra 78/89-10, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 4 Ob 15/82 (SZ 55/14 = Arb 10.095) ausgesprochen hat, gebührt dem Arbeitnehmer dann, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Teil des ihm gebührenden Urlaubes schon in natura verbraucht hat, für jede im laufenden Arbeitsjahr zurückgelegte Woche 1/52stel des für den noch offenen Resturlaub gebührenden Urlaubsentgeltes als Urlaubsabfindung. Da die Klägerin den der zurückgelegten Arbeitszeit von fünf Monaten entsprechenden Teil des Jahresurlaubes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits in natura verbraucht hatte, war - wie das Berufungsgericht unter Anwendung der in der obigen Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze zutreffend erkannt hat - kein Resturlaub mehr offen und damit für den Zuspruch einer Urlaubsabfindung kein Raum.
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