OGH 1Ob1547/89

1Ob1547/89Obergericht13.12.1989

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob1547/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Robert B***, Angestellter,

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Den Revisionswerbern kann zwar durchaus gefolgt werden, daß der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes Weisungen der Mehrheitseigentümer grundsätzlich zu beachten hat, der Verwalter an die Aufträge der Mehrheitseigentümer daher gebunden ist (JBl 1936, 147; SZ 18/229; Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 837; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 837; Ehrenzweig2 I/2; 155, Jensik, Miteigentum und Wohnungseigentum 30; vgl SZ 34/63). Zutreffend führt das Berufungsgericht aber aus, daß die Ablehnung von Mietinteressenten durch den erstmals damit befaßten Mehrheitseigentümer zu dem Zweck, für die Gesamtheit der Vermieter günstigere Verträge abzuschließen, jedenfalls dann nicht den Minderheitseigentümern gegenüber rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, wenn bereits nach nicht einmal acht Monaten Mieter gefunden wurden, die noch dazu bereit waren, höhere als die ursprünglich vom Hausverwalter vorgeschlagenen und von den Klägern auch ihrem Anteil entsprechend in Empfang genommene Bargeldzahlungen anläßlich der Abschlüsse der Mietverträge zu erbringen.

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