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10ObS356/89•OGH 10ObS356/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl H***, ohne Beschäftigung, 1020 Wien, Heinestraße 37/4/25, vertreten durch Dr. Franz Stadler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U*** (L*** W***), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 1989, GZ 34 Rs 91/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1988, GZ 13 Cgs 1130/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg.cit.; SSV-NF 1/32, 68; SSV-NF 2/19, 24 uva).
Auf den nicht gesetzgemäß ausgeführten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Abs. 1 Z 4 ZPO) war nicht näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 uva).
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