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11Os128/89•OGH 11Os128/89
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Auslieferungssache des Franco P*** über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.September 1989, AZ 7 Ns 1002/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die von Franco P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.September 1989 über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 ARHG) erhobene (mit "12. September 1989" datierte) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidung kein derartiges Rechtsmittel zulässig ist (§ 33 Abs. 5 ARHG, 11 Os 116/89).
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