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6Ob695/89•OGH 6Ob695/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Theodor B***, geboren am 26. November 1905, Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. September 1989, GZ 1 R 462/89-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8. August 1989, GZ 4 SW 18/88-27, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 7. Dezember 1988 sprach das Erstgericht aus, daß das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach den §§ 237 ff ABGB fortgesetzt werde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Betroffenen erhobenen Revisionsrekurs zurück.
Das Erstgericht bestellte Univ. Prof. Dr. Heinz P*** von der Universitätsklinik Innsbruck zum Sachverständigen mit folgendem Auftrag: " ... ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten. Ist er in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, war er dazu im Sommer 1988 in der Lage?"
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es führte aus, gemäß § 241 Abs 2 AußStrG dürfe ein Sachwalter nur auch Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Darunter sei nur ein vom Gericht bestellter Sachverständiger zu verstehen. Das (vom Beschwerdeführer vorgelegte) Privatgutachten sei bloß eine Urkunde, die Beweis mache, daß der Inhalt der Ansicht des Verfassers entspreche. Der Vorwurf, der dem Sachverständigen erteilte Auftrag sei eine unzulässige Suggestivfrage, sei unberechtigt. Daß der bestellte Sachverständige Arzt und Universitätsprofessor sei, lasse sich unschwer aus dem angefochtenen Beschluß entnehmen. Auf die angedeutete angebliche Befangenheit des Sachverständigen sei in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen.
Der vom Betroffenen gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetzes- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statthaft. Der Revisionsrekurswerber behauptet zwar das Vorliegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, zeigt eine solche aber nicht auf. Wie schon im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes verweist er auf das Vorliegen eines Privatgutachtens, führt aus, daß dem Beschluß des Erstgerichtes das Fachgebiet des Sachverständigen nicht entnommen werden könne und wiederholt seine Behauptung, der dem Sachverständigen erteilte Auftrag sei als unzulässige Suggestivfrage zu qualifizieren. Schließlich vertritt der Betroffene den Standpunkt, das Erstgericht hätte mit ihm bei der Auswahl des Sachverständigen das Einvernehmen pflegen müssen. Daß mit diesen Ausführungen keine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird - dieser Anfechtungsgrund betrifft nur Verstöße gegen das materielle Recht (EFSlg 44.644, 52.762 uva) - bedarf keiner weiteren Erörterung. Aus den Rechtsmittelausführungen ergibt sich aber auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes vom Gewicht einer Nichtigkeit.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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