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14Os142/89•OGH 14Os142/89
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann B*** wegen des § 460 StG, U 273/68 des Bezirksgerichtes Leibnitz über die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde von Franz S*** sowie Marianne und Maria H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 3.August 1989, AZ 9 Bs 188/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 3.August 1989, AZ 9 Bs 188/89 (= ON 15 in U 273/86 des Bezirksgerichtes Leibnitz), hat das Oberlandesgericht Graz die (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde von Franz S***, Marianne H*** und Maria H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 6. April 1989, AZ 1 b Bl 48/89 (= ON 9 im angeführten Akt des Bezirksgerichtes Leibnitz), das wiederum seinerseits bereits eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen hatte, ebenso als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - als "Berufung"
bezeichnete - Beschwerde von Franz S*** sowie Marianne und Maria H***.
Auch sie ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, abgesehen von im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend angeführten Ausnahmen, von denen keine gegeben ist, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 11 zu § 15 und 1 ff zu § 16). Es war somit wie im Spruch zu erkennen.
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