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3Ob68/89 (3Ob69/89)•OGH 3Ob68/89 (3Ob69/89)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DIE G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH Co KG, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei R***-E*** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, Wien 5., Krongasse 6, vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. April 1989, GZ 46 R 325/89-54, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 28. Februar 1989, GZ 11 E 2604/89-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 18.667,80 (darin S 3.111,30 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hatte mit seinem Beschluß vom 12. Juli 1989, 3 Ob 70, 71/89, über einen völlig gleichartigen Sachverhalt wie hier zu entscheiden. Da der Beschluß eine Exekutionssache betraf, an der dieselben Parteien und Parteienvertreter beteiligt waren und die von denselben Gerichten (zu 11 E 2603/89 des Erstgerichtes und 26 R 323/89 des Rekursgerichtes) zu entscheiden war, genügt es, auf die Begründung dieses Beschlusses hinzuweisen (§ 78 EO iVm § 510 Abs. 3 erster Satz und § 528 a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei gründet sich auf § 78 EO iVm. den §§ 40 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO.
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