OGH 9ObA225/89 (9ObA226/89, 9ObA227/89)

9ObA225/89 (9ObA226/89, 9ObA227/89)Obergericht27.09.1989

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA225/89 (9ObA226/89, 9ObA227/89)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Ernst L***, Angestellter, Ebensee, Ischlerstraße 28, 2. Rudolf N***, Angestellter, Ebensee, Strandbadstraße 43, 3. Johann B***, Angestellter, Ebensee, Waldstraße 11, alle vertreten durch Dr. Johann K***, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ö*** S*** AG,

Bad Ischl, Wirerstraße 10, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 51.661,98, S 160.966,20 und S 2.967,24 je brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 1989, GZ 12 Ra 6-8/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. September 1988, GZ 25 Cga 70/88-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 9.946,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.657,73 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend noch folgendes zu erwidern:

Das für die Einstufung in Gehaltsgruppe IIIa des Kollektivvertrages für die Angestellten der Ö***

S*** AG genannte Tätigkeitsmerkmal "Unterweisung" von unterstellten Mitarbeitern ist im Falle der Kläger dadurch erfüllt, daß sie als Schichtführer für den reibungslosen und sicheren Produktionsablauf verantwortlich sind und dementsprechend im Fall von Störungen die Tätigkeit der ihnen unterstellten Mitarbeiter (Apparateführer, Trockner und Solereiniger) zu koordinieren und ihnen in diesem Rahmen auch Anweisungen über den Arbeitsablauf zu geben haben. Hiefür sind zwar Kenntnisse über den Produktionsablauf und die Funktion der eingesetzten Apparate erforderlich, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber nicht die - weitere Detailkenntnisse und entsprechende Übung erfordernde - Befähigung, die Arbeit jedes unterstellten Mitarbeiters auch selbst ausführen zu können. Insbesondere aus dem Wegfall des für die Einstufung in Gehaltsgruppe IIIa früher geforderten Tätigkeitsmerkmales "mit ...... fachlicher Verantwortung" in dem ab 1. Mai 1985 geltenden Kollektivvertrag läßt sich erschließen, daß für die Einstufung in diese Gehaltsgruppe detaillierte Spezialkenntnisse des Vorgesetzten über die Tätigkeit der ihm unterstellten Mitarbeiter nicht mehr erforderlich sind, sodaß ein Vorgesetzter auch dann in diese Gehaltsgruppe einzustufen ist, wenn die fachlich korrekte Ausführung seiner Anweisungen über den Arbeitsablauf in den alleinigen Verantwortungsbereich der ihm unterstellten Mitarbeiter fällt. Auch das Tätigkeitsmerkmal "Führung" von Mitarbeitern trifft bei den Klägern zu, müssen sie doch als Schichtführer beurteilen, ob eine Störung derart schwerwiegend ist, daß die Anlage abgeschaltet werden muß; sie müssen den ihnen unterstellten Mitarbeitern entsprechende Anweisungen erteilen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, spricht auch die in der beispielsweisen Aufzählung zur Gehaltsgruppe II genannte Funktion eines Hilfsaufsichtsorgans gegen eine Einstufung der Kläger in diese Gruppe. Die Kläger sind - anders als etwa die bei ihrem Ausfall aushilfsweise als Ersatzschichtführer eingesetzten Apparateführer - als Schichtführer ständig mit der Aufsicht über die ihnen unterstellten Mitarbeiter betraut und haben im Falle von Störungen unter eigener Verantwortung die nötigen Anordnungen zu geben, sodaß sie nicht als bloße "Hilfsaufsichtsorgane" angesehen werden können.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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