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4Ob506/89•OGH 4Ob506/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R***, Pensionistin, Linz, Spaunstraße 17, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Josef S***, Angestellter, Enns, Michael-Lehner-Weg 8, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. September 1988, GZ. 6 R 117/88-16, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteiles vom 10. Jänner 1989, 4 Ob 506/89, wird zurückgewiesen.
Begründung:
In den Entscheidungsgründen des Urteiles vom 10. Jänner 1989, 4 Ob 506/89, findet sich (beginnend in der viertletzten Zeile auf Seite 19 der Ausfertigung) folgender Satz:
"Vor allem aber fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte - nach dessen Meinung sich das Haus in tadellosem Zustand befindet (S 26) - die Absicht hätte, demnächst von der Beklagten die Durchführung bestimmter aufwendiger Erhaltungsarbeiten zu verlangen.......".
Unter Hinweis darauf, daß es offenbar statt "von der Beklagten" richtig "von der Klägerin" hätte heißen sollen, begehrt die Klägerin die entsprechende Berichtigung des Urteiles.
Obwohl der von der Klägerin aufgezeigte Schreibfehler tatsächlich vorliegt, besteht kein Anlaß zu einer Berichtigung nach § 419 ZPO:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrages ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (JBl. 1967, 437, zustimmend Sprung aaO). Welchen Nachteil die Klägerin durch den - aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbaren - Fehler erleiden könnte, ist nicht zu sehen; die Klägerin gibt auch keine Gründe dafür an. Eine Unsicherheit darüber, ob der Satz allenfalls so gemeint war, daß die Klägerin nicht die Absicht hätte, demnächst vom Beklagten bestimmte Arbeiten zu verlangen, konnte durch den Hinweis auf das Prozeßvorbringen des Beklagten nicht aufkommen. Der Berichtigungsantrag war demnach zurückzuweisen.
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