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9ObA174/89•OGH 9ObA174/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roman S***, Pensionist, Graz, Dr. Robert Graf-Straße 23, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei V*** E***, Aktiengesellschaft (V***), Wien I., Elisabethstraße 12, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 209.520,-- nach dem RAT, S 6.000,-- nach dem GGG), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. März 1989, GZ 8 Ra 9/89-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. September 1988, GZ 31 Cga 80/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.649,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.441,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revision des Klägers, der bei der Ausführung der Rechtsrüge im übrigen wiederholt von den Feststellungen der Vorinstanzen abgewichen ist, ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Ein Anspruch auf doppelten Einheitssatz besteht nicht, weil die Informationsaufnahme durch den einfachen Einheitssatz abgegolten ist (§ 23 Abs. 1 RAT) auch wenn die Partei erst im Revisionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. § 23 Abs. 6 RAT ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Eine Streitigkeit nach § 50 Abs. 2 ASGG liegt nicht vor.
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