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8Ob1525/89•OGH 8Ob1525/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Petrag und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** E***- F*** V*** AG, vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer und Dr.Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Anna S***, Hausfrau, vertreten durch Dr.Otto Haselauer, Rechtsanwalt in
Linz, wegen Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.März 1989, GZ 5 R 115/88-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil im vorliegenden Klagebegehren nur die Vertragsurkunden, nicht jedoch die in diesen bezogenen Pläne angeführt werden mußten (6 Ob 214/59, MietSlg. 33.626; 2 Ob 582/82 ua) und die berufungsgerichtliche Verdeutlichung des Klagebegehrens und des erstgerichtlichen Urteilsspruches keinen Verstoß gegen § 405 ZPO bewirkt.
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