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3Ob1016/89•OGH 3Ob1016/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei prot. Firma Leopold K***, Import-Export-Großhandel, Klagenfurt, Rosentalerstraße 207, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Walter I***, Elektrikergeselle, Eberschwang Nr 86, vertreten durch Dr. Thomas Brückl, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 28.350 S s.A., infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 4.April 1989, GZ R 126/89-47, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird
gemäß § 527 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluß der II. Instanz (auch wegen Nichtigkeit infolge unrichtiger Gerichtsbesetzung) ohne Rechtskraftvorbehalt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (EvBl 1966/342 ua; Fasching IV 443 f).
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