Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob549/89•OGH 2Ob549/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Bernhard S***, geboren am 30.März 1976, und des mj. Richard S***, geboren am 23.Mai 1978, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingrid S***, Lehrerin, Weitmosergasse 80, 1100 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 23. März 1989, GZ 44 R 100/89-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 25.Jänner 1989, GZ 6 P 103/87-45, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte in teilweiser Stattgebung eines von der Mutter gestellten Unterhaltserhöhungsantrags die dem Vater auf Grund des Scheidungsvergleichs vom 10.Februar 1987 obliegende monatliche Unterhaltsleistung von S 4.500,-- für den mj. Bernhard und von S 4.000,-- für den mj. Richard ab 5.April 1988 auf monatlich S 5.000,-
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Abweisung des von der Mutter gestellten Unterhaltserhöhungsantrags und des vom Vater gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrags ab. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Stattgebung ihres Unterhaltserhöhungsantrags und der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrags des Vaters abzuändern.
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört nach ständiger Rechtsprechung (JB 60 neu = SZ 27/177 uva) die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Nur derartige Fragen betrifft aber das vorliegende Rechtsmittel der Mutter.
Es ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.