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7Nd1/89•OGH 7Nd1/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***, D*** A*** S*** Österreichische Allgemeine Rechtsschutz
Versicherung Aktiengesellschaft, Wien 17., Hernalser Gürtel 17, vertreten durch Dr. Liselotte Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** M*** Gesellschaft mbH, Zentralheizungen und sanitäre Anlagen, Salzburg, Schwimmschulstraße 27-29, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 16.935,20 s.A., über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Voraussetzung einer Delegierung nach § 31 Abs. 1 JN ist u.a., daß die Delegierung zweckmäßig ist. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (EvBl. 1966/380; 2 Nd 244/54; 8 Nd 502/89 uva.).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei der Delegierung widersprochen. Nach der Anzahl und dem Wohnort der von beiden Parteien bisher angebotenen Zeugen läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten der beklagten Partei entscheiden.
Demgemäß ist dem Antrag nicht Folge zu geben.
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