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7Ob588/89•OGH 7Ob588/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Anhaltesache des Walter H***, geboren am 15. August 1957, Neu-Rum, Austraße 63, derzeit Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol, infolge Revisionsrekurses des Walter H***, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. März 1989, GZ 1 b R 60/89-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 10. März 1989, GZ L 70/89-4 und 5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend ausgesprochen, daß die Anhaltung des Walter H*** in einer geschlossenen Anstalt für die Dauer von vier Monaten zulässig ist und erklärt, daß der Angehaltene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der von Walter H*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 24 Abs. 3 der EntmO unzulässig, weil eine bestätigende Entscheidung vorliegt. Die Bestimmungen der Entmündigungsordnung über das Anhalteverfahren (§§ 16 bis 24) sind aufgrund des Art. 10 Z 2 lit a des Sachwaltergesetzes, BGBl. 1983/136, durch dieses Gesetz nicht aufgehoben worden.
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