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8Ob676/88•OGH 8Ob676/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Martin R***, Kaufmann, Kagranerplatz 45, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Oswald H***, Kaufmann, 6250 Kundl, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 73.103,05 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.12.1988, 8 Ob 676/88, wird abgewiesen,
weil die begehrte Berichtigung nicht dem seinerzeitigen Entscheidungswillen des erkennenden Senates entspräche und daher die Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht vorliegen.
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