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8Ob523/89•OGH 8Ob523/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr. Bernhard E***, Hofrat i.R., Testarellogasse 6/9, 1130 Wien, infolge Revisionsrekurses des Dr. Bernhard E*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. September 1988, GZ 44 R 140/88-6, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. Juli 1988, GZ Jv 574-7/88-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
In der Sachwalterschaftssache des Dr. Bernhard E*** wies der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Hietzing den vom Betroffenen gestellten Antrag auf Ablehnung der Richterin Dr. Christine Z*** mangels Vorliegens der behaupteten Befangenheitsgründe zurück. Das Rekursgericht hielt die vom Betroffenen geltend gemachten Rekursgründe der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht für gegeben und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Betroffene einen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung seines Ablehnungsantrages.
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach dieser Gesetzesstelle ist gegen den rekursgerichtlichen Beschluß ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich nicht zulässig (SZ 18/6; RZ 1967, 71 uva, zuletzt 8 Ob 536/88, 8 Ob 594/88). Eine Ausnahme hat der Oberste Gerichtshof nur für Beschlüsse anerkannt, in welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74; 7 Ob 820/82, 3 Ob 511/84, 8 Ob 594/88 uva). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß einer sachlichen Überprüfung unterzog.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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