OGH 9ObA34/89

9ObA34/89Obergericht22.02.1989

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA34/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*** F*** Vertriebsgesellschaft mbH Co KG, Vösendorf, Triesterstraße 11, vertreten durch Dr.Franz Eckert, Dr.Friedrich Eckert und Dr.Rudolf Fries, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Eugen A***, Filialleiterstellvertreter, Wien 2., Radingerstraße 21/1/6, vertreten durch Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung (S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 1988, GZ 32 Ra 99/88-7, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.April 1988, GZ 23 Cga 1041/88-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 30.000 übersteigt, und - sollte ausgesprochen werden, daß der Wert S 30.000 nicht

übersteigt - ferner auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erteilung der Zustimmung zur Entlassung des Beklagten. Das Verfahren betrifft sohin einen Streitgegenstand, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Mangels Vorliegens der Ausnahmen im Sinne des § 45 Abs. 5 ASGG hat das Berufungsgericht daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000 übersteigt (vgl. dazu Kuderna, ASGG § 45 Erl. 6).

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