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8Ob1503/89 (8Ob1504/89)•OGH 8Ob1503/89 (8Ob1504/89)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Bauer, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gertrude W***, Hauseigentümerin, 1190 Wien, Lannerstraße 24-26, und 2. Edith A***, Hauseigentümerin, 1140 Wien, Penzingerstraße 170, beide vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth K***, Private, 1140 Wien, Penzingerstraße 170, vertreten durch Dr. Johannes Werth, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 16. November 1988, GZ 48 R 595/88-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4
Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil zwar die - hier
festgestellte - Einheitlichkeit des Bestandvertrages nachträglich aufgehoben werden kann, so daß ein geteilter Bestandgegenstand entsteht und die einen Teil davon betreffende Aufkündigung keine Teilkündigung im Sinne des § 31 MRG ist (MietSlg. 29.419, 35.592, XXXVIII/10 ua), die klagenden Parteien aber ihrer Behauptungs- und Beweislast für eine solche nachträgliche Aufhebung des einheitlichen Bestandvertrages nicht nachgekommen sind (MietSlg. XXXVIII/10).
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