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8Ob40/88•OGH 8Ob40/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Bauer, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der "K***" Handelsgesellschaft mbH, Montfortgasse 15, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, infolge Revisionsrekurses der R*** Ö*** - Finanzamt Feldkirch, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 21.September 1988, GZ 1 R 281/88-34, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.August 1988, GZ Sa 2/88-30, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über das Vermögen der "K***" Handelsgesellschaft mbH in Feldkirch wurde mit Wirkung vom 25.Februar 1988 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zum Ausgleichsverwalter wurde Dr. Otmar P***, Rechtsanwalt in Feldkirch, bestellt. In der am 18. Mai 1988 durchgeführten Ausgleichstagsatzung wurde der - im folgenden näher bezeichnete - Ausgleichsantrag der Ausgleichsschuldnerin mit den gesetzlich geforderten Mehrheiten angenommen. Die R*** Ö*** - Finanzamt Feldkirch stimmte mit ihrer Ausgleichsforderung von S 605.642 gegen den Ausgleich. Die Ausgleichsschuldnerin bot in einem Liquidationsausgleich den nicht bevorrechteten Gläubigern eine 40 %ige Quote, zahlbar mit einem Barbetrag von S 880.000 - abzüglich der bis zum Zeitpunkt der Ausgleichsbestätigung entstandenen bevorrechteten Forderungen nach §§ 10 Abs. 4, 23 AO im vermutlichen Betrag von S 100.000 - sogleich nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs, mit dem Restbetrag innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleiches. Weiters erteilte die Ausgleichsschuldnerin dem Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Otmar P*** als Sachwalter der Gläubiger die Vollmacht, das gesamte unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen im Rahmen eines Nachverfahrens zu liquidieren.
Das Erstgericht versagte dem Ausgleich gemäß § 49 Abs. 1 AO die gerichtliche Bestätigung, weil - abgesehen von dem im Revisionsrekursverfahren nicht mehr interessierenden Versagungsgrund nach § 50 Z 4 AO - der Zweckwidrigkeitsgrund gemäß § 51 Z 1 AO für die Versagung der Ausgleichsbestätigung vorliege: Die Ausgleichsschuldnerin habe nämlich im Ausgleich mehr geboten, als voraussichtlich als erfüllbar anzusehen sei, weil sie die vollständige Aufbringung des Deckungsabgangs von zumindest S 1,700.000 zwar durch die Behauptung ungenannt gebliebener Kaufinteressenten zugesagt, im gesamten Verfahren aber nicht bescheinigt habe. Außerdem sei mittlerweile gerichtsbekannt, daß die hinsichtlich der "K***-Gruppe" beim Landesgericht Salzburg abgeschlossenen Ausgleiche nicht erfüllbar seien.
Infolge Rekurses der Ausgleichsschuldnerin änderte das Rekursgericht diese Entscheidung derart ab, daß es den Ausgleich bestätigte. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige und begründete seine Entscheidung im wesentlichen so: Der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nach § 51 Z 1 AO liege nicht vor, weil die Mehrheit der Gläubiger in Kenntnis der Vermögenssituation der Ausgleichsschuldnerin deren Konzept für die Erfüllung des Ausgleichs - ohne konkrete Nennung von Kaufinteressenten oder Bürgen - offenbar in der Meinung zugestimmt hätte, daß eine Liquidierung des Unternehmens der Ausgleichsschuldnerin im Zuge des Nachverfahrens bessere Befriedigungsmöglichkeiten eröffne als eine konkursmäßige Verwertung. Dieser Einschätzung durch die Gläubigermehrheit könne zwar das Ausgleichsgericht entgegentreten, wenn sich bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Ausgleichs mit großer Sicherheit herausstelle, daß der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspreche. Möge sich daher in der Zukunft die vom Erstgericht angestellte negative Prognose auch als zutreffend erweisen, müsse doch nach der derzeitigen Lage der Dinge (im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung) der Ausgleichsschuldnerin die von der Gläubigermehrheit gebilligte Möglichkeit des Versuchs einer bestmöglichen Verwertung ihres Unternehmens zur Ausgleichserfüllung gewahrt bleiben.
Auch könne entgegen der Meinung des Ausgleichsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verwertung des Unternehmens im Falle eines Anschlußkonkurses zufolge Versagung der Ausgleichsbestätigung nach § 69 Abs. 1 AO für die Gläubiger eine höhere Befriedigungsquote als die gebotene Ausgleichsquote erbringen werde, weil konkursmäßige Verwertungen unter dem Druck des Verfahrens doch meist weniger erbrächten als ein Verkauf außerhalb des Konkurses. Außerdem bestehe im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkurses die Gefahr, daß die Ausgleichsschuldnerin der Mietrechte verlustig gehe, sodaß ein wesentlicher Vermögenswert, der bei freiwilligen Verkaufsverhandlungen ins Spiel gebracht werden könne, von vorneherein aufgegeben werden müsse. Auch sei klar, daß der Verkauf einer Geschäftseinrichtung und eines Warenlagers aus einem lebenden Unternehmen höher zu bewerten sei als im Fall einer konkursmäßigen Verwertung, soferne der Käufer in die Mietrechte nicht eintreten könne, womit aber im Konkursfall zu rechnen sei.
Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz von der R*** Ö*** als gegen den Ausgleich stimmender Gläubigerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist der Revisionsrekurswerberin zuzugeben, daß sowohl ihre Rechtsmittellegitimation als auch die von ihr behauptete Beschwer nicht bestreitbar sind; dies ergibt sich schon aus ihrer Forderungsanmeldung und der Tatsache, daß sie gegen den Ausgleich gestimmt hat (Bartsch-Heil Insolvenzrecht4 Rz 153). Es gelingt der Revisionsrekurswerberin allerdings nicht, die Argumente des Rekursgerichtes, welche für die Bestätigung des angebotenen Ausgleichs genannt wurden, zu widerlegen. Die im Rekurs angedeuteten Umtriebe oder Vermögensverschiebungen der Gesellschafter der Ausgleichsschuldnerin können wegen des Neuerungsverbotes keine Behandlung finden. Gleiches gilt für die prognostischen Ausführungen des Rechtsmittels für die Zeit nach der - als sicher erwarteten - Einstellung des Nachverfahrens, wonach ein Anschlußkonkurs ohne die Rechtswirkungen des § 2 Abs. 2 KO folge, so daß die mehrfach zu erwartenden Anfechtungsansprüche gemäß §§ 30, 31 KO verloren gehen könnten. Die allein maßgebliche Tatsachengrundlage nach dem Stand der Akten zur Zeit der Entscheidung erster Instanz gibt zu all diesen Überlegungen keine Berechtigung, so daß darauf nicht eingegangen werden kann. Im übrigen ist der Argumentation des Rekursgerichtes beizupflichten, daß die Verwertung eines Unternehmens im Ausgleichsverfahren bei der gebotenen Berücksichtigung des Gläubigerschutzes im allgemeinen günstiger durchgeführt werden kann, als während eines Konkursverfahrens.
Das Rekursgericht meint, daß im Fall des Anschlußkonkurses (nach Versagung der Bestätigung des Ausgleichs) gemäß § 23 KO mit einem alsbaldigen Verlust der Bestandrechte der Gemeinschuldnerin zu rechnen wäre. Dagegen wendet sich die Rechtsmittelwerberin. Es ist zwar richtig, daß durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Bestandnehmerin die Fortdauer des Bestandverhältnisses nicht unmittelbar berührt wird; dieses wird nämlich mit der durch den Masseverwalter vertretenen Masse fortgesetzt (JBl. 1980, 424, insbes. 426 mwH); mit der Vorschrift des § 21 KO hat dies - wie die Rekurswerberin meint - freilich nichts zu tun. Die dem Vermieter durch § 23 Abs. 1 KO eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ist bei Bestandobjekten, die den Kündigungsschutz des MRG genießen, jedenfalls derart beschränkt, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandnehmers selbst keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 KO abgibt (JBl. 1980, 424). Allein im Wege der Unternehmensveräußerung ist die Verwertung der Bestandrechte am Geschäftslokal möglich (§ 12 Abs. 3 MRG). Diese scheint aber wegen der durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Unternehmergesellschaft zwangsläufig verbundenen schweren Beeinträchtigung des good wills und damit der Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber im Rahmen eines gerichtlichen Ausgleiches wesentlich aussichtsreicher als im Konkurs. Es ist deshalb im Ergebnis den Erwägungen des Rekursgerichtes in dieser Beziehung beizustimmen. Rechtlich beachtliche Argumente gegen die vom Rekursgericht genannten Gründe für die Bestätigung des Ausgleichs werden damit nicht vorgetragen.
Da im Revisionsrekurs der Ausgleichsversagungsgrund des § 51 Z 1 AO nicht dargetan werden konnte, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.
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