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9ObA25/89•OGH 9ObA25/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut und Erika S*** KG, Mittersill 48, vertreten durch Dr. Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Arnolf R***, Elektroinstallateur, Saalbach 445,
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.977,60 S (darin 329,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage der Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie einwendet, der Erstbeklagte habe den Unfall mit dem Firmenfahrzeug ohne Beziehung zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten verschuldet. Nach den Feststellungen gestattete ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter die Fahrt, um mit dem Montagefahrzeug während der Arbeitszeit Werkzeug zu holen, das auf der Baustelle benötigt wurde. Lediglich wenn das schädigende Verhalten nicht der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Erstbeklagten gedient hätte, könnte die Haftungserleichterung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht eingreifen (vgl. WBl. 1988, 337 mwH). Gegen die Ermäßigung der Ersatzpflicht um rund ein Viertel der auf den Beklagten entfallenden Schadensquote bestehen keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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