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8Ob1502/89•OGH 8Ob1502/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R***, Zimmermeister, 4760 Raab 149, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Josef T***, Tierarzt, 4760 Raab 225, 2. Monika T***, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 78.870,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. November 1988, GZ 13 R 55/88-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des
§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht die richtige Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze, sondern die Auslegung einer besonderen Vereinbarung in einem speziellen Einzelfall betrifft (vgl. MietSlg 38/32; 7 Ob 1535/88) und nicht erkennbar ist, daß der Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (8 Ob 88/87).
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