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3Ob206/88•OGH 3Ob206/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** G***
DER F*** W***, Gemeinnützige registrierte
Genossenschaft mbH, Salzburg, Alpenstraße 70, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ing. Franz W. H***, Mödling, Gohrengasse 4, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 852.840,30 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Oktober 1988, GZ 46 R 820/88-10, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Mödling vom 1. August 1988, GZ Jv 458-17/88-7, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 1. August 1988 gab der Vorsteher des Bezirksgerichtes Mödling den am 19. und 25. Juli 1988 beim Erstgericht eingelangten Anträgen des Verpflichteten im Verfahren E 22062/82, mit denen die Richterin des Bezirksgerichtes Dr. Barbara B*** wegen Befangenheit abgelehnt wurde, nicht statt. Die zweite Instanz gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig. Das Verfahren über die Ablehnung eines Zivilrichters wird durch die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN abschließend geregelt, ob der Richter nun als Prozeßrichter, Exekutionsrichter, Richter im außerstreitigen Verfahren, im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren einschreitet. § 24 Abs 2 JN aber läßt nur den Rekurs gegen die Zurückweisung durch das Erstgericht zu, nicht auch ein weiteres Rechtsmittel (SZ 18/6 und die seither ständige Rechtsprechung). Für den vorliegenden Fall ergäbe sich die Unzulässigkeit überdies aus der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO.
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