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15Os5/89•OGH 15Os5/89
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johann H*** und Dr. Ulrike N*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ Vr 177/88 des Kreisgerichtes Wels (der seinerzeit ebenfalls angezeigt gewesene Dr. Helmut S*** ist am 16.März 1988 verstorben) über die als "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Privatbeteiligten Dipl.Ing. Wilhelm P*** (im eigenen Namen sowie im Namen verschiedener Gesellschaften und einer anderen Person) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.März 1988, GZ 15 Ns 5/88-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen,
w e i l
ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes über Ablehnungsanträge in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.
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