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8Ob1542/88•OGH 8Ob1542/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard A***, Hausfrau, Baumgasse 44/1/2/18, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wider die beklagte Partei Stephan D***, Immobilientreuhänder, Columbusgasse 80, 1101 Wien, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1988, GZ 48 R 471/88-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4
Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil ein wirksamer Verzicht der beiden Schwestern der Klägerin auf ihre Mitmietrechte gegenüber dem Beklagten nicht feststeht und die Klägerin allein zur Aufkündigung nicht legitimiert ist (SZ 26/207; 44/106; 45/70 und 56/132; MietSlg. 36.553/36 uva; Fasching, Lehrbuch Rz 373 ff.
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