OGH 10ObS6/89

10ObS6/89Obergericht10.01.1989

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS6/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Redzo M***, Pensionist, YU-73240 Visegrad, Selo Koritnik, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 1988, GZ 32 Rs 83/88-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Oktober 1987, GZ 17 Cgs 1123/87-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 9. Februar 1987 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 4. Juni 1986 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß die Wartezeit nicht erfüllt sei. In den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag (1. Juli 1976 bis 30. Juni 1986) lägen statt 60 nur 54 Versicherungsmonate. Er habe bis zum Stichtag auch nicht insgesamt 228 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Beitragsmonate, sondern nur 129 Versicherungsmonate erworben.

Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage, weil seine in Jugoslawien beim Unternehmen OOK-Z***-Prelovo/Visegrad in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 erworbene Versicherungszeit als vereinigter/kooperativer Landwirt nicht berücksichtigt worden sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es stellte fest, daß der Kläger vom 1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1970 17 jugoslawische und vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1980 112 österreichische, insgesamt daher 129 Versicherungsmonate, und zwar 127 Beitragsmonate und 2 Ersatzmonate, erworben und vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 in Jugoslawien als Landwirt gearbeitet hat und in der Pensions- und Invalidenversicherung selbständig und assoziierter Landwirte pensionsversichert war.

Weil die letztgenannte Versicherung zur Zeit des Zustandekommens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. November 1965 BGBl. 1966/289 noch nicht bestanden habe, seien die darin erworbenen Versicherungszeiten den schon erwähnten 129 Versicherungsmonaten nicht zuzurechnen, so daß die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers unter Billigung der erstgerichtlichen Rechtsansicht nicht Folge. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. In der für den Kläger zuständigen Republik Bosnien und Hercegowina ist die Pensions- und Invalidenversicherung für "assoziierte" Landwirte seit 1979 obligatorisch und für die anderen Landwirte seit 1983 freiwillig. Der Versicherungszweig, in dem der Kläger ab 1. Jänner 1981 weitere jugoslawische Versicherungsmonate erworben hat, besteht daher in der maßgeblichen Teilrepublik Bosnien und Hercegowina erst seit 1979 und hat demnach zur Zeit des Zustandekommens des erwähnten Abkommens noch nicht bestanden. Im letztgenannten Zeitpunkt hat auch in keiner anderen Teilrepublik und in keinem autonomen Gebiet Jugoslawiens für "assoziierte" oder andere Landwirte eine Pensions- oder Invalidenversicherung bestanden. Wie sich aus Art. 2 Abs. 3 des Abk ergibt, sollte dieses nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten erfassen, die bei seinem Zustandekommen bereits bestanden bzw schon damals in die Versicherung einbezogen waren (so auch 25. Oktober 1988 10 Ob S 279/88; 8. November 1988 10 Ob S 144/88). Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt, so daß der Revision nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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