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2Ob621/88•OGH 2Ob621/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Anhaltungssache betreffend Heinrich K***, geboren am 16.Juni 1954, 6370 Kitzbühel, Oberhausberg 22, derzeit im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol, infolge Revisionsrekurses des Angehaltenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. November 1988, GZ 1b R 190/88-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 27.Oktober 1988, GZ L 207/88-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die weitere Anhaltung des Heinrich K*** bis zum 27.4.1989 für zulässig. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Angehaltenen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs des Angehaltenen ist unzulässig, weil - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt, zuletzt in der in dieser Anhaltesache ergangenen Entscheidung vom 11.Oktober 1988, 2 Ob 595/88, ausgesprochen hat - nach der weiterhin in Kraft stehenden Vorschrift des § 24 Abs 3 Entmündigungsordnung gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichts ein weiterer Rekurs nicht stattfindet.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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