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14Os187/88•OGH 14Os187/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** und Dr. Walter S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Subsidiarantragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 21.September 1988, GZ 14 Os 152/88-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 21.September 1988, GZ 14 Os 152/88-5, wies der Oberste Gerichtshof eine unzulässige "Nichtigkeitsbeschwerde" des (damaligen Subsidiarantragstellers) Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen einen Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zurück.
Gleichermaßen war mit der von Dipl.Ing. P*** dagegen erhobenen "Nichtigkeitsbeschwerde" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein derartiges Rechtsmittel vorsieht.
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