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11Os167/88•OGH 11Os167/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Anton J*** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Franz S*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1988, GZ 11 Os 53/88-2, nach Annörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die (neuerliche) Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
(siehe schon: 11 Os 148/87, 11 Os 116/87, 11 Os 8/88 und
11 Os 53/88).
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