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7Ob1541/88•OGH 7Ob1541/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelmine N***, Hausfrau, Wien 7., Zollergasse 18/18, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Raimund N***, Kaufmann, Wien 23., Anton Baumgartner Straße 44/B/2/017, vertreten durch Dr. Anton Gruber und Dr. Arno Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 216.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. April 1988, GZ 47 R 2017/88-30, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil
die Frage, ob nach § 68 EheG aus Billigkeitserwägungen ein Beitrag
zum Unterhalt zu leisten ist, in den Bereich der Unterhaltsbemessung fällt (EFSlg. 43.746, 34.473, 25.350, 18.545, 3 Ob 603/86; 7 Ob 592/81).
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