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9ObA1011/88•OGH 9ObA1011/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H***, Angestellter, Graz,
Eichbachgasse 45, vertreten durch Dr. Harald Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Helga M***, Raumpflegerin, Graz, Peter-Rosegger-Straße 56, vertreten durch Dr. H. Klement, Dr. E. Allmer und Dr. A. Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen restlich S 14.540,43 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1988, GZ 7 Ra 31/88-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger wurde gegenüber dem schon vor der Unternehmensauflösung gekündigten Arbeiter P*** nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt, da auf dessen Abfertigungsanspruch § 23 Abs. 2 AngG nicht anwendbar war (vgl Arb 10.607). Die auf die Umstände des konkreten Falls abgestellte Interessenabwägung iS des § 23 Abs. 2 AngG betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG.
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