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3Ob1509/88•OGH 3Ob1509/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef H*** und 2. Anna H***,
beide Landwirte, vertreten durch Dr. Ewald Briem, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wider die beklagte Partei Andreas H***, Landwirt,
vertreten durch Dr. Herwig Grosch ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Räumung eines Tennengebäudes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.August 1988, GZ 3 a R 378/88-9, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil sich das Berufungsgericht an die einheitliche und von der Lehre anerkannte Rechtsprechung zum Entstehen offenkundiger Dienstbarkeiten (SZ 57/38 mwH) gehalten hat. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision überprüfbar verneint wurde.
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