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6Ob1544/88•OGH 6Ob1544/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J.P.W*** Gesellschaft mbH Co KG, Mariahilferstraße 29, 1060 Wien, vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Dr.Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Anna O***, 2) Emma O***, 3) Magda
O***, alle Hauseigentümer, Mariahilferstraße 61, 1060 Wien, vertreten durch Dr.Peter Prenner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1988, GZ 41 R 227/88-28, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 5 Ob 161/86 entschieden, daß in einem Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG die strittige Frage einer Unternehmensveräußerung als Vorfrage zu beurteilen ist.
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