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3Ob1033/88•OGH 3Ob1033/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P***, Kriminalbeamter, Wien 13, Amalienstraße 75/2/18, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Im Innenverhältnis zwischen Vater und Mutter war die vereinbarte Erfüllungsübernahme wirksam (SZ 54/141). Die Kinder (Gläubiger) konnten die Erbringung der Unterhaltsleistung durch die Mutter an Stelle des Vaters (Schulder) nicht ablehnen (§ 1423 ABGB). Da die Mutter den Kindern nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes bis zum Wirksamwerden der Kuratorbestellung die dem Vater obliegende Unterhaltspflicht in vollem Umfange erfüllt hat, wurde somit die Unterhaltspflicht des Vaters auf diese Weise getilgt, ohne daß die Problematik eines unwirksamen Insichgeschäftes zu lösen wäre.
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