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9ObA204/88•OGH 9ObA204/88
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Hermann Peter (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika S***, kfm. Angestellte, Götzens, Josef Abenthung-Weg 21, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma Z***-Elektro-Apparate Gesellschaft mbH, Wien 12., Murlingengasse 61, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 615.099,42 sA und Rechnungslegung (Revisionsstreitwert S 561.321,99 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1988, GZ 5 Ra 29/88-42, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. Oktober 1987, GZ 47 Cga 28/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.047,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.458,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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