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8Ob1523/88•OGH 8Ob1523/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griesler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alois H***, Landwirt, 2. Margarete H***, Landwirtin,
beide vertreten durch Dr.Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die beklagten Parteien 1. Roswitha W***, Hausfrau,
2. Johanna S***, Pensionistin, ebendort, beide vertreten durch Dr.Thomas
Watzenböck, Rechtsanwalt in Kremsmünster, wegen Feststellung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien
gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 10. Juni 1988, GZ R 93/88-34, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluß ON 16 vorgenommene Auslegung des § 33 ZLG und des Punktes XVI des Generalaktes der Agrarbehörde, wonach sich dieser Punkt über das Erlöschen von Verjährungs- und Ersitzungstiteln nur auf das Eigentumsrecht an den Abfindungsgrundstücken, nicht aber auf Dienstbarkeiten bezieht, gemäß § 511 ZPO selbst gebunden ist; ein entscheidungserheblicher neuer Sachverhalt liegt nicht vor, weil aus dem angeführten Grund auch auf einem den Klägern zugewiesenen Abfindungsgrundstück lastende Dienstbarkeiten nicht erloschen sind.
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