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10Ob514/88•OGH 10Ob514/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz M***, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Templstraße 6, wider die beklagte Partei Firma S*** S*** B. V., 6020 Innsbruck, Haller Straße 198, wegen S 60.596,25 sNg, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1987, GZ 3 R 374/87-18, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. November 1987, GZ 17 Cg 47/87-15, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des hiemit erledigten Rekurses sind Kosten des weiteren Rekursverfahrens.
Begründung:
Die Ausfertigung des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteils vom 14. November 1987 enthält auch einen Beschluß, mit dem der Antrag des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Klage an die Hauptniederlassung der beklagten Partei in Holland abgewiesen wird.
Nur gegen den in dieser ihm nach dem Rückschein am 23. Oktober (richtig November) 1987 zugestellten Entscheidungsausfertigung enthaltenen Beschluß erhob der Kläger einen mit 7. Dezember 1987 datierten Rekurs, der nach dem Eingangsvermerk der Vereinigten Einlaufstelle des Landes- und des Bezirksgerichtes Innsbruck dort am 9. Dezember 1987 in zweifacher Ausfertigung und einer Halbschrift einlangte und von einem Bediensteten dieser Einlaufstelle mit dem Stempelvermerk "Überreicht" versehen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurück.
Enthalte eine Entscheidungsausfertigung mehrere Punkte, für die verschiedene Rechtsmittelfristen laufen, gelte für alle Punkte regelmäßig die längste Frist, weil ein Rechtsmittelwerber gegen eine Entscheidung nicht sukzessive mehrere Rechtsmittel ergreifen dürfe. Der vorliegende Rekurs wäre jedoch binnen der am 7. Dezember 1987 endenden 14-tägigen Rekursfrist einzubringen gewesen, weil wegen des vollen Sieges des Klägers in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr zulässig gewesen sei.
Gegen den ihm an 20. Jänner 1988 zugestellten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes erhob der Kläger am 3. Februar 1988 beim Erstgericht einen mit einem Berichtigungsantrag verbundenen "Revisionsrekurs" und gab am selben Tag "aus Gründen der Vorsicht" einen direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Außerordentlichen (Revisions)-Rekurs" zur Post, der hier am 4. Februar 1988 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 5. Februar 1988 eintraf.
Im beim Erstgericht eingebrachten Rechtsmittel bekämpft der Kläger als Nichtigkeit, daß das Rekursgericht für seine Feststellung, der als verspätet zurückgewiesene Rekurs sei am 9. Dezember 1987 beim Erstgericht überreicht worden, keine Beweismittel angegeben habe, weshalb diese wesentliche Feststellung nicht überprüft werden könne. Sie sei überdies unrichtig und aktenwidrig, weil das Rechtsmittel am 7. Dezember 1987 als Einschreibbrief an das Erstgericht zur Post gegeben worden sei. Der Rekurs sei daher am letzten Tag der 14-tägigen Frist zur Post gegeben worden. Der Rekurswerber beantragt daher, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Zustellung der Klage an die beklagte Partei unter ihrer niederländischen Adresse aufgetragen werde, oder ihn allenfalls zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Oberlandesgericht Innsbruck aufzuheben. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht Erhebungen darüber auf, ob der als verspätet zurückgewiesene Rekurs dort überreicht oder, in diesem Fall wann, an das Erstgericht zur Post gegeben wurde. Nach Durchführung der Erhebungen legte es die Akten mit dem am 3. Februar 1988 überreichten "Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor.
Mit Beschluß vom 26. April 1988 10 Ob 508/88 stellte der erkennende Senat die vorgelegten Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung des angefochtenen Beschlusses durch Beisetzen des wegen des Streitgegenstandes von S 60.596,25 nach § 526 Abs. 3 iVm § 500 Abs. 3 ZPO nötigen Ausspruchs zurück, ob der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Mit Beschluß vom 20. Mai 1988 3 R 374/87-33 ergänzte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch, daß der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 528 Abs. 2 ZPO) nicht zulässig sei.
Nachdem der Kläger seine Rekursschrift im Sinne eines außerordentlichen Rekurses ergänzt hatte, legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vor.
Der außerordentliche Rekurs ist nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 528 Abs. 2 1 c) zulässig, weil es sich bei der Frage, ob ein Rechtsmittel zu Recht oder Unrecht als verspätet zurückgewiesen wurde, um eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes handelt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung eines rechtzeitigen Rechtsmittels würde tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzen (so auch 2. Dezember 1987 3 Ob 141/87 unter Berufung auf SZ 57/142), und zwar unabhängig davon, ob die Rechtzeitigkeit des Rechsmittels schon im Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses aus der Aktenlage zu erkennen gewesen wäre oder sich erst später herausstellte.
Der außerordentliche Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsbeschlusses berechtigt.
Insbesondere durch den Aufgabeschein Aufgabenummer 731 a im Zusammenhang mit der Aussage der Kanzleileiterin des Klägers vor dem Erstgericht am 7. April 1988 ist erwiesen, daß der zurückgewiesene Rekurs von dieser Kanzleileiterin zusammen mit einem vorbereitenden Schriftsatz in einer anderen Rechtssache am 7. Dezember 1987 beim Postamt 6010 Innsbruck unter der erwähnten Aufgabenummer in einem großen Kuvert und daher ungefaltet als gemeinsame eingeschriebene Briefsendung an das Erstgericht zur Post gegeben wurde. Dadurch ist der eingangs erwähnte, über dem Eingangsvermerk vom 9. Dezember 1987 angebrachte Stempel "Überreicht" widerlegt. Deshalb war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
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