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9NdA7/88•OGH 9NdA7/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer als weitere Richter in der zu 12 Cga 144/88 des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manuela H***, Kellnerin, vertreten durch Dr. Helga K***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, wider die beklagte
Partei
H*** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt
in Kitzbühel, wegen S 24.925,10 brutto s.A., in nichtöffentlicher
Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt, weil die beantragte Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nach § 31 JN im Hinblick auf die weit überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck durchzuführenden Beweisaufnahmen (sämtliche beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem auch die beklagte Partei ihren Sitz hat), zur Wahrung der Unmittelbarkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheint und damit auch eindeutig zu Gunsten aller am Verfahren beteiligten bejaht werden muß.
Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei war daher trotz des Widerspruches der Klägerin, die sich selbst nicht an ihrem Wohnsitz in Linz, sondern "auf Saison" in Kärnten befindet, Folge zu geben.
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