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5Ob1003/88•OGH 5Ob1003/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patrick F***, Pensionist, vertreten durch Dr. Gernot Grumböck, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Sven F***, Angestellter, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1988, GZ R 168/88-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteiles S 60.000,-- nicht übersteigt. Mangels Verstoßes des Berufungsgerichtes gegen zwingende Bewertungsgrundsätze nach den §§ 54 bis 60 ZPO - hier nach § 59 JN - steht gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes iSd § 500 Abs 2 S 2 ZPO gemäß § 500 Abs 4 ZPO kein Rechtsmittel zu (6 Ob 697/84; 3 Ob 1036/87 ua).
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