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9ObA1006/88•OGH 9ObA1006/88
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angelika B***, Angestellte, Wien 21, Schwaigergasse 6/2/19, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** Stahlhandelsgesellschaft m.b.H., Wien 4, Schönburggasse 27, vertreten durch Dr. Günther S***, K*** DER G*** W*** FÜR W***, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14,
dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.820,50 brutto sA abzüglich S 1.300,50 netto, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 1988, GZ 34 Ra 102/87-8, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann, wenn bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber ein neuer Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstanden wäre, dieser Anspruch bei der Berechnung des Ersatzanspruches gemäß § 29 Abs. 1 AngG zu berücksichtigen ist (Arb. 9866, 9871, 9938, 10.177, 10.217 ua). Hingegen hat der als Erfüllungsanspruch anzusehende Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs. 1 UrlG einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung (Arb. 9643, 10.072, 10.097, 10.275). Daraus folgt, daß zwar dieser letztgenannte Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht der Verfallsbestimmung des § 34 Abs. 1 AngG unterliegt, wohl aber der erstgenannte Ersatzanspruch im Sinne des § 29 Abs. 1 AngG, dessen Fälligkeit an das Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist (§§ 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 AngG; Arb. 8255, 8831, 9707, 10.145, 10.581).
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