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5Ob1002/88•OGH 5Ob1002/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Maier und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Realbüro Ferdinand R***, Franz Josef-Straße 12, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Michael Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei G***, Gebäude-Wohnungs-Anlagen- und GrundstücksvermittlungsgesmbH, Mandellstraße 14, nunmehr Einspinnergasse 3, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 300.775,26 sA (Revisionsstreitwert S 84.159,52), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Mai 1988, GZ 1 R 92/88-58, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung rückständiger Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer dem Verwalter von Mit(Wohnungs)eigentum im eigenen Namen obliegt. Dies gilt auch für den Fall, daß der Hausverwalter zwischenweilig - hier von den übrigen Mit(Wohnungs)eigentümern - vorgeschossene rückständige Beträge geltend macht (vgl. SZ 57/101). Daß die klagende Partei keine natürliche Person sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Im übrigen kann auch eine juristische Person Verwalter nach § 17 WEG 1975 sein und für ihre Vertretung vor Gericht einer natürlichen Person Vollmacht erteilen (vgl. Meinhart, WEG, 162).
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