OGH 5Ob569/88

5Ob569/88Obergericht27.06.1988

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob569/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter P***, Rechtsanwalt, Wien 1., Mahlerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Irene R*** zu 6 S 126/87 des Handelsgerichtes Wien, wider die beklagte Partei Theresia S***, Pensionistin, Wien 12., Eichenstraße 20, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.649,-- s.A. (Berufungsinteresse S 8.300,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 20. April 1988, GZ 45 R 34/88-34, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30. Mai 1987, 5 C 104/85-25, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 8.300,-- samt Anhang und wies das Mehrbegehren der klagenden Partei von S 8.349,-- samt Anhang ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unzulässig zurück.

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zurückzuweisen, weil für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 2 bis 5 ZPO gelten, sodaß gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO dann unzulässig ist, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79 ua, zuletzt etwa 8 Ob 13/87).

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