OGH 10ObS130/88

10ObS130/88Obergericht31.05.1988

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS130/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Czeslawa H***, ohne Beschäftigung, 1230 Wien, Breitenfurter Straße 184/3/4/17, vertreten durch Dr. Robert Hein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U*** (Landesstelle Wien),

1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1988, GZ 32 Rs 13/88-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. September 1987, GZ 1 b Cgs 428/86-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 17. September 1986 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 7. Mai 1985 mit der Begründung ab, daß ein zeitlicher, örtlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht nachweisbar sei.

Ihre dagegen erhobene, auf Feststellung, daß der am 7. Mai 1985 in Wien 23., Breitenfurter Straße erlittene Unfall ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG sei, gerichtete Klage stützte die Klägerin darauf, daß sie damals als Hausgehilfin (Haushälterin) beschäftigt gewesen und von ihrem Dienstgeber um etwa 21.30 Uhr zu einem (geparkten) PKW geschickt worden sei, um sein Gepäck (eine Tasche) zu holen. Auf dem Rückweg vom PKW zur Wohnung des Dienstgebers sei sie auf dem Gehsteig von einem Kraftfahrzeug niedergestoßen und schwer verletzt worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 22. September 1987 änderte die Klägerin ihr Vorbringen dahin, daß sie von ihrem Dienstgeber nicht zum PKW geschickt, sondern von ihm beauftragt worden sei, einen Teil seines Gepäcks vom Fahrzeug in die Wohnung zu tragen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen fest:

Die Klägerin war seit 11. Februar 1985 bei Mag. Paul N*** als Haushälterin zur Krankenkasse angemeldet und lebte mit dem mit ihr verwandten Dienstgeber in 1230 Wien, Breitenfurter Straße 184/3/4/17 im gemeinsamen Haushalt. Am 7. Mai 1985 kamen Mag. N***, die Klägerin und deren auf einem Österreich-Besuch befindlicher Bruder von einem gemeinsamen Besuch bei einer Bekannten mit einem vom Bruder der Klägerin gelenkten PKW zurück. Der Bruder der Klägerin stellte den PKW in der Gerbergasse bei einem Campingplatz ab. Während er und Mag. N*** das Auto ausräumten, ging die Klägerin zum Wohnhaus in der Breitenfurter Straße voraus. Dabei trug sie einen Beutel, in dem sich unter anderem eine Weinflasche befand. Einen dienstlichen Auftrag (eine Tasche vom PKW zur Wohnung zu tragen) hatte sie von Mag. N*** nicht erhalten. Beim Überqueren der Breitenfurter Straße wurde sie von einem (von einer unbekannten Person gelenkten) PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Mag. N*** und der Bruder der Klägerin kamen unmittelbar vom abgestellten PKW, den sie noch ausgeräumt hatten, zur Unfallstelle. Die Klägerin und Mag. N*** waren vor dem Unfall nicht in der Wohnung.

Den zum Beweis des erwähnten geänderten Vorbringens in der letzten Tagsatzung gestellten Antrag der Klägerin auf ihre neuerliche Vernehmung als Partei und die neuerliche Vernehmung des Zeugen Mag. N*** darüber, daß sie von ihrem Dienstgeber nicht - wie in der Klage behauptet - zum PKW geschickt worden, sondern beauftragt worden sei, einen Teil seines Gepäcks vom Fahrzeug in die Wohnung zu tragen, wies das Erstgericht wegen ausreichender Klärung des Sachverhalts und aus rechtlichen Gründen ab. Es vertrat nämlich die Rechtsansicht, daß der Weg der Klägerin von dem aus eigenwirtschaftlichen Gründen durchgeführten Besuch bei einer Bekannten zur (mit der Wohnung identen) Arbeitsstätte in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden sei. Das Tragen einer Tasche aus dem für einen betriebsfremden Zweck benützten Fahrzeug des Dienstgebers habe nicht betrieblichen Zwecken gedient. Selbst wenn Mag. N*** der Klägerin den Auftrag erteilt hätte, eine Tasche aus dem Auto mitzunehmen, hätte das betriebliche Interesse nicht überwogen, weil gelegentlich eines vorwiegend im persönlichen Interesse unternommenen Weges (Rückkehr zur Wohnung nach einem privaten Besuch) nebenher und rein zufällig unbedeutende dienstliche Besorgungen mitverrichtet worden wären. Wegen des weit überwiegenden Einflusses des eigenwirtschaftlichen Zwecks auf das Gesamtgeschehen sei der Unfall nicht als Arbeitsunfall zu werten.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.

Es verneinte den gerügten Verfahrensmangel und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß der im § 175 Abs 1 ASVG vorausgesetzte besondere Zusammenhang fehle, weil die Klägerin nach einem der nicht versicherten Privatsphäre zuzurechnenden Besuch heimkehrend die Fahrbahn habe überqueren wollen. Auch ein "stillschweigend erteilter Auftrag" zur Beförderung einer Tasche ihres Arbeitgebers würde daran nichts ändern, weil auch dies keine dem dienstlichen Bereich zuzuordnende betriebliche Tätigkeit wäre, sondern zumindest überwiegend durch den Privatbesuch der Klägerin veranlaßt worden wäre.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG). Arbeitsunfälle sind ua auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen (Abs 2 Z 1 leg cit).

Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsmeinung, daß ihr Unfall vom 7. Mai 1985 deshalb in einem im § 175 Abs 1 ASVG bezeichneten Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung als Haushälterin bei Mag. N*** stehe, weil er sich ereignet habe, als sie auf dem Weg zur auch von ihr bewohnten Wohnung ihres Dienstgebers in einer Tasche für den Haushalt des Dienstgebers bestimmten Wein und dergleichen getragen habe.

Die Revisionswerberin hätte recht, wenn sie den Unfall zB während eines mit dem Einkauf von für den Haushalt ihres Dienstgebers bestimmten Gegenständen dienenden Weges erlitten hätte. Dann würde es sich um einen zwar außerhalb der ihre Hauptarbeitsstätte bildenden Wohnung ihres Dienstgebers gelegenen Weg handeln, der aber zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden wäre und demnach im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stünde.

Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen ereignete sich der Unfall jedoch nicht auf einem solchen Einkaufsweg, sondern auf dem Rückweg von einem Besuch der Klägerin, ihres Bruders und des mit ihnen verwandten Dienstgebers der Klägerin bei einer Bekannten zur auch von der Klägerin bewohnten Wohnung ihres Dienstgebers. Dieser am späten Abend angetretene Weg diente daher zunächst dem persönlichen Interesse der Klägerin, nämlich ihrem Heimweg von einem privaten Besuch. (Daß dieser Besuch im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden wäre, wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Die Feststellung, daß es sich um einen privaten Besuch gehandelt hat, findet sich in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes.) Daß die Klägerin auf dem letzten Teil dieses Weges, nämlich nach dem Aussteigen aus dem von ihrem Bruder gelenkten und in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin und ihres Dienstgebers geparkten PKW einen Beutel trug, in dem sich eine Weinflasche und andere Gegenstände befanden, die möglicherweise für den Haushalt des Dienstgebers bestimmt waren und deshalb in dessen Wohnung mitgenommen werden sollten, bewirkte nicht, daß dieses letzte Stück des vorwiegend dem persönlichen Interesse der Klägerin dienenden Heimweges von einem Besuch bei einer Bekannten so wesentlich auch ihrem Dienstgeber diente, daß die Klägerin dabei unfallversichert gewesen wäre (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 60. Nachtrag 481 q, r; Tomandl in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg. 314).

Daß es sich um einen privaten Besuch der Klägerin gehandelt hat, wurde - entgegen den Revisionsbehauptungen - schom vom Erstgericht angenommen.

Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Da auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit), war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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