OGH 5Ob542/87

5Ob542/87Obergericht22.12.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob542/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus F*** Co Aktiengesellschaft, Wipplingerstraße 1, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bruno L***, Kaufmann, Paradisgasse 44, 1190 Wien, vertreten durch Dr.Rüdiger Deschka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Jänner 1987, GZ 4 R 230/86-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 1986, GZ 33 Cg 107/83-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 8.320,65 (einschließlich S 669,15 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft B.L*** Co. Felicia H*** trat ihm am 17. September 1980 ihren Kommanditanteil an dieser Gesellschaft um den Preis von S 1,2 Millionen ab und verpflichtete sich darüberhinaus zu weiteren Zahlungen in Höhe von je S 200.000,-- zum Ende des Jahres 1981, 1982 und 1983 unter der Bedingung, daß die Kommanditgesellschaft einen Jahresnettogewinn von mindestens S 2 Millionen erzielt. Tatsächlich erzielte die Gesellschaft in keinem der angeführten Jahre einen derartigen Gewinn. Zur Besicherung dieser bedingten Forderungen übergab der Beklagte Frau H*** und anderen drei von ihm akzeptierte Wechselblankette mit den Fälligkeiten jeweils am 31.Dezember der Jahre 1981, 1982 und 1983; die sonst vollständigen Wechsel an eigene Order gaben jedoch nicht den Aussteller an.

Frau H*** versuchte, diese Wechselblankette bei der nun klagenden Aktienbank zu diskontieren und sprach deshalb am 16. Jänner 1981 bei dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Kommerzialrat Gerold L*** vor, der ein Bruder des Beklagten ist und zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Abtretungs- und Zahlungsvereinbarung des Beklagten mit Felicia H*** kannte. Kommerzialrat L*** lehnte in Hinblick auf die lange Laufzeit der drei Wechselblankette deren Eskontierung ab, verwies aber Felicia H*** an die Kreditabteilung der klagenden Bank. Dort übergab Frau H*** die drei Wechselblankette mit dem ausdrücklichen Ersuchen um Eskontierung. Die Klägerin übernahm durch ihre Kreditabteilung diese drei Blankowechsel zunächst ohne Erklärung, lehnte dann aber die Eskontierung ab, nahm die Papiere ins Depot und verwendete sie ohne eine entsprechende Vereinbarung mit Felicia H*** zur Sicherstellung des damals sehr hohen Gesamtobligos der Einreicherin aus Kreditgewährung. Ein Ersuchen von Felicia H***, ihr die Wechselblankette zurückzugeben, lehnte die klagende Bank ab.

Bei Fälligkeit des ersten der drei Blankowechsel zum 31. Dezember 1981 vervollständigte die Klägerin das Papier und präsentierte es dem Beklagten zur Zahlung; dieser löste den Wechsel zu Beginn des Jahres 1982 ein.

Mit Schreiben vom 20.Oktober 1982 forderte der Beklagte die zwei weiteren Wechselblankette von der Klägerin. Mit dem weiteren Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7.Dezember 1982 wurden der Klägerin die Gründe für das Herausgabebegehren dargelegt, die sich im wesentlichen mit den dann hier erhobenen Einwendungen decken. Zum 31.Dezember 1982 vervollständigte die Klägerin den an diesem Tage fälligen Blankowechsel, indem sie sich als Ausstellerin bezeichnete, und präsentierte das Papier dem Beklagten, der aber die Zahlung verweigerte.

Am 3.Februar 1983 erwirkte die Klägerin in diesem Verfahren gegen den beklagten Akzeptanten auf Grund des am 31.Dezember 1982 fälligen Wechsels den Wechselzahlungsauftrag über S 200.000,-- samt 6 % Wechselzinsen und Kosten.

In seinen Einwendungen brachte der Beklagte im wesentlichen vor:

Er habe die Wechselblankette Frau H*** zur Sicherstellung ihrer bedingten Zahlungsforderung von je S 200.000,-- am 31.Dezember der Jahre 1981, 1982 und 1983 übergeben, die vereinbarten Bedingungen seien aber nicht eingetreten. Frau H*** habe demnach unberechtigt die drei Wechselblankette bei der klagenden Bank zum Eskont eingereicht. Da es nicht zu einer Eskontierung der drei Blankowechsel gekommen sei, verweigere die Klägerin auch gegenüber Frau H***, die dies gefordert habe, unberechtigt die Herausgabe dieser Papiere. Es bestehe kein Begebungsvertrag zwischen Felicia H*** und der Klägerin und es sei auch nicht zu einer Verpfändung der Wechselblankette gekommen. Der Klägerin fehle deshalb die aktive Klagelegitimation. Sie sei jedenfalls auch im Zeitpunkt des Erwerbs und der Vervollständigung der Blankette schlechtgläubig im Sinne des Art 10 WG gewesen.

Die klagende Bank entgegnete, daß Felicia H*** die drei Blankowechsel nicht zum Diskont, sondern zur Sicherstellung ihrer hohen Kreditverbindlichkeiten gegeben habe. Der aus der Einlösung des ersten Wechselblanketts durch den Beklagten hereingekommene Betrag sei Frau H*** gutgebracht worden. Von den Bedingungen, die zwischen H*** und dem Beklagten vereinbart worden seien, habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt.

Das Erstgericht hielt den Wechelzahlungsauftrag aufrecht. Es führte zur Begründung seines Urteils im wesentlichen an:

In der Hingabe eines Blankowechsels liege die stillschweigende Ermächtigung des Empfängers des Blanketts, durch Ausfüllung des Formulars nach Maßgabe des der Begebung zugrunde liegenden Vertrages entweder selbst einen vollständigen Wechsel herzustellen oder dessen Herstellung den Nachmännern zu übertragen. Mache der Nachmann von dem gutgläubig erworbenen Ausfüllungsrecht Gebrauch, liege darin ein wechselrechtlicher und nicht bloß ein bürgerlich-rechtlicher Forderungserwerb, der bewirke, daß trotz Fehlens eines Indossaments der Erwerber den Schutz des Art 17 WG gegen persönliche Einwendungen genieße. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung müsse der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs des Wechselblanketts gutgläubig sein, eine spätere Bösgläubigkeit sei unbeachtlich. Bei der Prüfung, ob dem Erwerber grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Von einem bösgläubigen oder grob fahrlässigen Erwerb der Klägerin könne nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin, Kommerzialrat L***, habe zwar die Vereinbarungen des Beklagten mit Frau H*** gekannt, habe aber sein Wissen keinem Mitarbeiter der klagenden Bank bekanntgegeben. Die tatsächlich mit der Übernahme der drei Wechselblankette befaßten Angestellten der Klägerin seien in dieser Hinsicht gutgläubig gewesen und hätten keinen Anlaß gehabt, irgendwelche Umstände hinsichtlich des Bestehens der Forderung anzuzweifeln. Die aus dem Grundgeschäft zwischen dem Beklagten und Frau H*** herrührenden Einwendungen des Beklagten seien deshalb nicht beachtlich.

Das Berufungsgericht hob in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles den Wechselzahlungsauftrag auf und wies die Wechselklage ab. Die Revision erklärte es als zulässig, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der fehlenden Gutgläubigkeit im Sinne des Art 10 WG im Zusammenhang mit der Kenntnis einer der Wechselschuld zugrundeliegenden aufschiebenden Bedingung bekannt sei. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:

Durch die Begebung eines Blankowechsels entstehe zwar noch keine Wechselverpflichtung, es sei aber das Wechselblankett als eine besondere Art indossabler Wertpapiere anzusehen und unterscheide sich von einem Normalwechsel dadurch, daß die Berechtigung und die Verpflichtung aus diesem Papier erst mit der Vervollständigung wirksam werde, dann allerdings unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung. In der Hingabe des Blankowechsels liege die stillschweigende Ermächtigung des Empfängers, durch Ausfüllung des Blanketts nach Maßgabe des der Begebung zugrundeliegenden Vertrages entweder selbst einen vollständigen Wechsel herzustellen oder dessen Herstellung seinem Nachmann zu übertragen. Gebe der Blankettnehmer das Papier vor Vervollständigung weiter und mache der Nachmann von seinem gutgläubig erworbenen Ausfüllungsrecht Gebrauch, so liege darin ein wechselrechtlicher und nicht bloß ein bürgerlich-rechtlicher Forderungserwerb, der bewirke, daß der Wechselinhaber trotz Fehlens eines Indossaments den Schutz des Art 17 WG gegen persönliche Einwendungen genieße (SZ 53/40). Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß der Erwerber des Blanketts nur im Zeitpunkt des Erwerbs, nicht aber auch bei der späteren Ausfüllung gutgläubig sein müsse. Art 10 und Art 17 WG stellten nur auf den Zeitpunkt des Wechselerwerbs ab und eine spätere Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit schade nicht. Damit stimme auch überein, daß der Blankowechsel wegen der Rückwirkung der Ausfüllung möglichst wie ein Vollwechsel zu behandeln sei und die Umlauffähigkeit des Blanketts nicht geschwächt werden solle (SZ 52/164 und 52/184 u.a.).

Dem Erstgericht könne aber nicht gefolgt werden, wenn es die Klägerin als gutgläubig ansieht. Kommerzialrat L***, der die Vereinbarungen des Beklagten mit Frau H*** kannte, habe zwar nicht den mit der Wechselübernahme befaßten Angestellten der Klägerin sein Wissen weitergegeben, er sei damals aber Vorstandsvorsitzender gewesen und die klagende Aktienbank müsse sich sein Wissen als eigenes Wissen zurechnen lassen. Es sei dabei gleichgültig, ob sein Wissen privaten oder geschäftlichen Ursprungs ist. Die Klägerin habe daher den hier eingeklagten Wechsel nicht gutgläubig im Sinne des Art 10 WG erworben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Es wird in erster Linie die Abänderung des angefochtenen Urteils durch Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt; hilfsweise wird begehrt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die zweite Instanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil zwar nicht das vom Berufungsgericht und von der Klägerin angesprochene Rechtsproblem nach Art 10 oder 17 WG, wohl aber die bisher in der höchstgerichtlichen Judikatur - so weit überblickbar - nicht zur Entscheidung gestandene Frage der Anwendung der Pfandklausel nach Punkt 23 Abs 2 AGBKr auf Wechsel, die bei einer Bank zum Diskont eingereicht, von dieser aber nicht eskontiert wurden, zur Beantwortung gestellt ist.

Die Revision ist aber sachlich nicht berechtigt.

Als formell legitimierte Inhaberin des eingeklagten Wechsels hat die klagende Bank gemäß Art 16 Abs 1 WG die widerlegbare Rechtsvermutung für sich, auch regelmäßiger, sachlich legitimierter Wechselinhaber zu sein (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz15 Rz 2 zu Art 16 WG; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere12 § 10 IV 1; Zöllner, Wertpapierrecht14 § 20 II 1 u.a.). Das Fehlen eines wirksamen Begebungsvertrages hat der Beklagte bereits vorprozessual in seinem Schreiben vom 7.Dezember 1982 (Beilage 3) an die Klägerin, aber auch in seinen Einwendungen in diesem Verfahren behauptet und das Beweisverfahren hat die Richtigkeit dieser Einwendung ergeben. Felicia H*** hat den vorliegenden Blankowechsel ebenso wie die beiden anderen Blankoakzepte des Beklagten bei der Kreditabteilung der klagenden Bank mit dem Ersuchen um Eskontierung eingereicht und diese hat den Diskontierungsantrag ausdrücklich abgelehnt. Wer Wechsel bei einer Bank zum Diskont einreicht, übergibt diese Papiere unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Diskontvertrag zustandekommt, denn der Einreicher will den eingereichten Wechsel zu Geld machen - sei es im Wege des Verkaufes oder der Erlangung eines Kredites - und möchte sich für den Fall der Ablehnung seines Diskontierungsantrages in der Regel auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung des Papieres wahren. Es ist deshalb herrschende Ansicht, daß der in dieser Absicht eingereichte Wechsel auch von der Bank nur mit dieser Einschränkung entgegenzunehmen ist, sofern nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig anders vereinbart wird (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rz 17 Anh Art 11 WG und die dort angegebene Rechtsprechung, insbesondere WM 1984, 1391 f; ferner Canaris, BankVertrR Rz 1539), und daß bei Ablehnung der Diskontierung durch die Bank diese ungeachtet der Pfandklausel nach Punkt 23 Abs 2 AGBKr grundsätzlich kein Pfandrecht an dem eingereichten Papier hat (Baumbach/Hefermehl aaO; Canaris aaO Rz 1547 mwN), weil dieses zum Zweck der Wechseleinreichung entgegensteht und daher als stillschweigend abbedungen anzzusehen ist. Da die Wechseleinreicherin Felicia H*** hier ausdrücklich die Rückgabe der zum Diskont eingereichten, von der Klägerin aber nicht eskontierten Wechselblankette gefordert hat, ist für die sich an eine Unterlassung der Rückforderung unter Umständen zu knüpfende konkludente Sicherungsübereignung der nicht diskontierten Wechsel kein Anwendungsraum.

Die klagende Bank ist demnach sachlich nicht aus dem vorgelegten Wechsel legitimiert, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen hat.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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