OGH 5Ob591/87

5Ob591/87Obergericht15.12.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob591/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Stefanie H***, zuletzt 27 West 96th Street Apt.14-B New York N.Y. 10025 USA, vertreten durch Sinaida Silbermann, ebendort, als Testamentsvollstreckerin diese vertreten durch Dr.Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwalt in Traiskirchen, wider die beklagte Partei Dr.Bruno Z***, Facharzt, Wien 18.,Anastasius Grün-Gasse 28/2, vertreten durch Dr.Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung (Streitwert 300.000,-- S) und Räumung (Streitwert 200.000,-- S), in eventu Zahlung von 315.337,45 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Juni 1987, GZ. 14 R 110/87-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. November 1986, GZ. 36 Cg 154/85-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.874,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.443,15 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zu Beginn des Jahres 1980 ließ Stefanie H***, die in New York wohnhaft war und im August 1984 verstarb (AS 178), durch Dr.Wennig, Rechtsanwalt in Wien, Erhebungen über die Möglichkeit des Verkaufes des ihr gehörenden Hauses Wien 18.,Hofstattgasse 5 pflegen, welche jedoch zu keinem konkreten Ergebnis führten. In der Folge erteilte Stefanie H*** Dr.Lehner, Rechtsanwalt in Wien, den Auftrag, die Marktverhältnisse bezüglich eines allfälligen Verkaufes dieses Hauses zu erkunden. Dr.Lehner erörterte mit Stefanie H*** die Schwierigkeiten eines Verkaufes, die darin bestanden, daß ein Verfahren nach § 7 MG anhängig und zufolge einer mangelhaft geführten Hausverwaltung die Feststellung der Aktiva und Passiva nicht möglich war. Als Positivum führte Dr.Lehner das Leerstehen der Hausherrenwohnung an.

Mit dem an Stefanie H*** gerichteten Schreiben vom 1.6.1981 (Beilage I) bekundete Herta Z***, die Gattin des Beklagten, ihr Interesse sowohl an der freistehenden Hausherrenwohnung als auch an dem Haus selbst, nachdem diesbezüglich bereits im ersten Halbjahr 1980 eine Korrespondenz zwischen den beiden Frauen stattgefunden hatte.

Während eines Aufenthaltes des Beklagten, seiner Gattin und seines Sohnes in New York schlossen Stefanie H*** und der Beklagte am 21.7.1981 in Gegenwart des Rechtsvertreters der Ersteren, Dr.Paul Schrag, nachstehenden Kaufvertrag:

"I.

Frau Stefanie H*** ist alleinberechtigte grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2197 KG Währing Bezirksgericht Döbling mit dem Grundstück Nr.83/3 Baufläche im Ausmaß von 382 m2 mit der Anschrift 1180 Wien, Hofstattgasse 5.

Frau Stefanie H***, im folgenden stets Verkäuferin

genannt, verkauft und übergibt an Herrn Dr.Bruno Z***, im folgenden stets Käufer genannt, die oben näher bezeichnete Liegenschaft wie sie liegt und steht mit allen Nutzen und Lasten, Vorteilen und Nachteilen und der Käufer kauft und übernimmt diese Liegenschaft.

II (Kaufpreis)

Der Kaufpreis beträgt oeS 2,292.087,77 (in Worten ...) und wird bei Unterfertigung dieses Vertrages vom Käufer bar berichtigt.

III

Die tatsächliche und rechtliche Übergabe und Übernahme der Kaufliegenschaft erfolgt am Tage der Unterfertigung dieses Vertrages und von da an gehen Nutzen und Vorteil und Lasten und Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer hat die Kaufliegenschaft besichtigt und erklärt, diese zu kaufen wie sie liegt und steht. Die Verkäuferin leistet bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit oder Ertrages der Kaufliegenschaft keine Gewähr, jedoch dafür, daß sie bücherlich und außerbücherlich lastenfrei ist, dritte Personen keine Ansprüche auf diese stellen können und sie sich in ihrer vollen Verfügungsgewalt befindet, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Lasten:

1. ) sub COZ 1 ist das Pfandrecht für die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien in Höhe von oeS 657.200 samt höchstens 12 1/4 % Zinsen, höchstens 15 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von oeS 131.500 einverleibt und die Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NotO angemerkt.

2. ) sub COZ 2 ist das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von oeS 20.967,56 für Herrn Dr.Fritz Wennig samt 4 % Zinsen, 8 % Umsatzsteuer aus Zinsen seit 2.6.1980 und Kosten von oeS 1.670,03 und oeS 750,18 einverleibt. Nach erfolgter Rückzahlung von oeS 20.000 beläuft sich die Forderung von Dr.Fritz Wennig auf oeS 3.387,77, sodaß das Pfandrecht sich nur mehr auf oeS 3.387,77 erstreckt.

Obige Lasten werden unter Anrechnung auf den Kaufpreis

übernommen.

IV

Die Grunderwerbsteuer, die Einverleibungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Kosten der Vertragserrichtung trägt der Käufer und hält diesbezüglich die Verkäuferin schad- und klaglos.

V

Der Käufer erklärt an Eides Statt, österreichischer Staatsbürger

und Deviseninländer zu sein.

VI

Frau Stefanie H***, geboren am 12.September 1896, erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ohne ihr weiteres Zutun, jedoch nicht auf ihre Kosten, das Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ 2197 KG Währing Bezirksgericht Döbling mit dem Grundstück Nr.83/3 Baufläche im Ausmaß von 382 m2 mit der Anschrift 1180 Wien, Hofstattgasse 5, für Herrn Dr.Bruno Z***, geboren am 26. August 1930, grundbücherlich einverleibt werde."

Die Unterschrift der Vertragsparteien wurde am 21./23./24.7.1981 beglaubigt und überbeglaubigt. Eine (ausdrückliche) Vereinbarung des Inhaltes, daß eine Verbücherung des Kaufvertrages erst nach Überweisung des Barkaufpreises erfolgen dürfe, ist nicht erwiesen. Das anhängige § 7 MG-Verfahren wurde vor Abschluß des Kaufvertrages vom 21.7.1981 zwischen den Kaufvertragsparteien nicht erörtert. Den Umstand, daß Professionistenforderungen im Zusammenhang mit dem § 7 MG-Verfahren noch offen waren und daß die Hausverwaltung durch die von Stefanie H*** bauftragte Hausverwaltung Herta Z*** mangelhaft geführt worden war, teilte Dr.Lehner dem Beklagten oder dessen Gattin vor Kaufvertragsunterzeichnung nicht mit, weil er dies als nicht im Interesse der Verkäuferin gelegen ansah, von der er Vollmacht hatte. Zwar war der Beklagte Mieter einer Wohnung im Haus, er kümmerte sich jedoch nicht um das anhängige § 7 MG-Verfahren; dies umso weniger, als die Arbeiten bereits 1979 oder 1980 abgeschlossen worden waren.

Mit Schreiben vom 22.7.1981 (Beilage C) kündigte Dr.Schrag dem Beklagtenvertreter an, daß er ihm den vollzogenen und beglaubigten Vertrag abredegemäß im Laufe der kommenden Woche übersenden werde. Er ersuchte ihn, den Vertrag so rasch als möglich zum Abschluß zu bringen. Der Beklagtenvertreter antwortete am 11.8.1981 (Beilage 22) unter anderem, daß er die Sofortbemessung der Grunderwerbsteuer beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in die Wege geleitet und bei der Österreichischen Nationalbank um devisenbehördliche Genehmigung (der Überweisung des Barkaufpreises an Stefanie H***) angesucht habe. Nach erfolgter grundbücherlicher Durchführung stehe einer Auszahlung des Kaufschillings an Stefanie H*** nichts im Wege.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.9.1981 wurde das Eigentumsrecht des Beklagten an der Liegenschaft EZ 2197 KG Währing Gerichtsbezirk Döbling unter TZ 4118/1981 grundbücherlich einverleibt.

Nach Abschluß des Kaufvertrages und Rückkehr nach Wien erfuhr der Beklagte - seine Gattin hatte an der Verhandlung vom 6.10.1981 vor der Schlichtungsstelle im Verfahren nach § 28 Abs3 MG teilgenommen -, daß zur Abdeckung der (mit Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle vom 31.10.1972 bewilligten und) von der Hauseigentümerin (in der Folge) durchgeführten Baumeister- und Professionistenarbeiten außer dem bereits aufgenommenen Darlehen von 657.200 S die Aufnahme eines weiteren Darlehens von 311.950,01 S erforderlich ist. (Die aufgrund der vorgenannten Verhandlung ergangene Endentscheidung der Schlichtungsstelle vom 7.10.1981 - Beilage 3 - wurde der Hausverwaltung Herta Z*** am 19.10.1981 zugestellt.) Dies teilte der Rechtsvertreter des Beklagten, Dr.Marschall, dem Rechtsvertreter der Stefanie H***, Dr.Schrag, mit Schreiben vom 16.10.1981 (Beilage 4) unter Anschluß einer Ablichtung des Protokolles über die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle mit dem Ersuchen um Stellungnahme mit. Er führte darin unter anderem aus, der Beklagte sei nicht gewillt, dieses weitere Darlehen aufzunehmen, weil ihm diese Notwendigkeit anläßlich der Kaufvertragsverhandlungen verschwiegen und ein Gesamtkaufpreis gemäß Kaufvertrag vereinbart worden sei. Die Hausverwaltungskanzlei Herta Z*** habe die Hausverwaltungsunterlagen noch immer nicht herausgegeben. Im übrigen seien weitere Professionisten mit Forderungen an den Beklagten herangetreten.

Am 23.11.1981 kam es zwischen Dr.Schrag und Dr.Marschall telefonisch zu einer Modifikation des Kaufvertrages vom 21.7.1981, die Letzterer in einem Schreiben an Ersteren vom 25.11.1981 wie folgt bestätigte (Beilage 5):

"1.) Der Kaufvertrag vom 21.7.1981 zwischen unseren Mandanten hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2197 KG Währing wird dergestalt modifiziert, daß anstatt eines Barkaufpreises von öS 1,500.000 ein Barkaufpreis von öS 1,184,910 bezahlt wird.

2. ) Aufgrund der vorliegenden einstweiligen Verfügung Dris.Nikolaus Lehner verwahre ich von obigem Barkaufpreis treuhändig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen Ihrer Klientin und Herrn Rechtsanwalt Dr.Nikolaus Lehner den durch Drittverbot gepfändeten Betrag von öS 110.000, sodaß an Sie zur Überweisung gelangen öS 1,074.910."

In dem genannten Schreiben heißt es weiter:

"Die Überweisung erfolgt in den nächsten Tagen über die Österreichische Länderbank.

Zur Vorlage beim Österreichischen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ersuche ich Sie, sehr geehrter Herr Kollege, die beiliegende Vereinbarung durch Ihre Klientin fertigen zu lassen und an mich zurückzusenden. Hiermit kann ich die Grunderwerbsteuer berichtigen lassen. Zwischenzeitig habe ich auch von der Hausverwaltung Ihrer Klientin, Frau Herta Z***, diverse Hausverwaltungsunterlagen erhalten."

Die oben erwähnte beiligende Vereinbarung datiert mit 10.1.1982, die in der Folge von Stefanie H*** und dem Beklagten unterfertigt wurde, hat nachstehenden Wortlaut (Beilage 6):

"Einvernehmlich wird der Kaufvertrag vom 21.Juli 1981 hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2197 .... in seinem Punkte II (Kaufpreis) dahingehend abgeändert, daß er zu lauten hat wie folgt:

Der Kaufpreis setzt sich zusammen wie folgt:

a) aus einem Barkaufschilling in der Höhe von öS 1,184.910 (in Worten .....) sowie

b) Übernahme des sub COZ 1 für die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien aushaftenden Pfandrechtes von öS 657.200 samt Anhang, aushaftend mit öS 535.499,37, und der sub COZ 2 pfandrechtlich sichergestellten vollstreckbaren Forderung von öS 20.967,56 samt Anhang des Herrn Dr.Fritz Wennig, aushaftend mit öS 3.140,66, somit insgesamt öS 1,723.550,03.

Alle übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages bleiben unverändert."

Eine Einschränkung der Haftung der Verkäuferin gegenüber Punkt III des Kaufvertrages vom 21.7.1981 wurde weder von Stefanie H*** noch ihrem Rechtsvertreter verlangt.

Nach Erlangung einer neuerlichen Bewilligung der Österreichischen Nationalbank, zu deren Erwirkung die Unterfertigung der oben wiedergegebenen Ergänzung zum Kaufvertrag vom 21.7.1981 nötig war, überwies der Beklagte, ausgehend vom vereinbarten Barkaufschilling in Höhe von 1,184.910 S, am 22.2.1982 S 700.000 sowie im Einverständnis mit Dr.Schrag an Dr.Lehner zur Abstattung einer diesem gegen Stefanie H*** zustehenden Honorarforderung S 60.000 und am 24.2.1982 an Stefanie H*** S 218.317,33, sodaß ein Betrag von S 206.592,67 verblieb.

Diese Vorgangsweise erklärte der Beklagtenvertreter Dr.Marschall in einem Schreiben an die Klagevertreterin Dr.Schaller vom 24.2.1982 (Beilage 17) damit, daß auf den Gesamtrechnungsbetrag der vorgenommenen § 7 MG-Arbeiten von S 1,084.049,81 bisher (von der Hausverwaltung Herta Z***) nur S 565.507,13 bezahlt worden seien, sodaß auch nach Aufnahme des in der Endentscheidung der Schlichtungsstelle vom 7.10.1981 genannten weiteren Darlehens von S 311.950,01 noch S 206.592,67 zur Abdeckung der Professionistenforderungen fehlten. Er erwarte ihre Zustimmung dazu, daß er diesen Betrag für Rechnung des Kaufschillings an die Professionisten überweise. Diese Zustimmung lehnte die Klagevertreterin Dr.Schaller mit Schreiben vom 26.2.1982 (Beilage 18) unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 23.2.1982 (Beilage K) ab, in dem sie unter anderem den im Schreiben des Beklagtenvertreters Dr.Marschall vom 25.11.1981 (Beilage 5) genannten (modifizierten) Kaufpreis als Vergleichspreis bezeichnete. Darauf antwortete der Beklagtenvertreter am 2.3.1982 (Beilage 19), daß er den Betrag von S 206.592,67 gemäß § 1425 ABGB bei Gericht erlegen werde, weil Stefanie H*** bzw. deren Hausverwalterin Herta Z*** diesen Betrag an aushaftenden Professionistenforderungen für die im § 7 MG-Verfahren durchgeführten Arbeiten offenbar nicht bezahlt habe und zu befürchten sei, daß diese Professionisten ihre Ansprüche auch gegen den Beklagten geltend machen würden. Stefanie H*** hafte auch gemäß Kaufvertrag dafür, daß die Kaufliegenschaft außerbücherlich lastenfrei ist und dritte Personen keine Ansprüche stellen können. Mit dem an den Beklagtenvertreter gerichteten Schreiben vom 2.3.1982 (Beilage L) erklärte die Klagevertreterin namens Stefanie H*** unter Setzung einer Nachfrist bis zum 10.3.1982 den Rücktritt von dem am 21.7.1981 geschlossenen und am 23.11.1981 modifizierten Kaufvertrag wegen nicht vollständiger Zahlung des vergleichsweise ausgehandelten Barkaufpreises von S 1,184.910. Daraufhin erlegte der Beklagte unter Nennung der Stefanie H*** als Erlagsgegnerin den Betrag von S 206.593 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das diesen Erlag am 26.5.1982 zu 10 Nc 57/82 annahm. Er begründete den Erlag damit, daß Stefanie H*** die offenen Professionistenforderungen nicht zahle und ihn auch nicht ermächtige, diese Forderungen (in Anrechnung auf den Kaufpreis) direkt an die Professionisten zu zahlen. Es sei zu befürchten, daß die Professionisten ihre offenen Forderungen nicht nur gegen Stefanie H***, sondern (gestützt auf §§ 1041, 1042 bzw. 1409 ABGB) auch gegen ihn als neuen Hauseigentümer geltend machen. Es liege wegen Vorhandenseins mehrerer Forderungsprätendenten ein wichtiger Grund gemäß § 1425 ABGB vor.

Mit der am 8.5.1984 beim Erstgericht zu 14 Cg 141/84 eingelangten Klage begehrten der Baumeister Ing.Adolf K*** und 4 Professionisten, vertreten durch den Beklagtenvertreter des gegenständlichen Verfahrens, für die im Zuge des § 7 MG-Verfahrens am Haus Wien 18. Hofstattgasse 5 geleisteten Arbeiten von Stefanie H*** den noch offenen Betrag von insgesamt S 223.703,48 samt Anhang. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 4.9.1985 nachstehenden Vergleich, der mangels Widerrufs rechtswirksam geworden ist:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, den Klägern zu Handen der Klagevertreter Dr.Herbert Richter und Dr.Franz Marschall, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, einen Betrag von

S 170.000 binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu bezahlen, und zwar durch Einwilligung in die Ausfolgung des zu 10 Nc 57/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erlegten Betrages von S 206.593 bis zur Höhe von S 170.000.

2. ) Der Klagevertreter erklärt auch als Vollmachthaber des Hinterlegers in dem zu Punkt 1.) angeführten Nc-Verfahren Dr.Bruno Z*** seine ausdrückliche Einwilligung, daß der restliche Hinterlegungsbetrag von S 36.593 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Vergleiches an die beklagte Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin Dr.Elisabeth Schaller, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Linke Wienzeile 36, ausgefolgt werden kann.

3. ) Die bis zur Auszahlung des zu 10 Nc 57/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erlegten Betrages von S 206.593 aufgelaufenen Zinsen werden zwischen den Klägern und der Beklagten im Verhältnis 75 % zu 25 % geteilt, wozu der Klagevertreter auch als Vollmachthaber des Hinterlegers seine ausdrückliche Einwilligung erklärt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 2 ZPO werden ausschließlich dem Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht, deren Vorliegen daher bei Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern ist. Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, daß die Streitteile die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, auf die Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles sei österreichisches Recht anzuwenden, unangefochten lassen. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, daß der klagenden Partei ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB in bezug auf den Liegenschaftskaufvertrag wegen nicht vollständiger Zahlung des (gestundeten) Kaufpreises durch den Beklagten gemäß der im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Bestimmung des Art.8 Nr.21 EVHGB nicht zusteht (vgl. dazu außer den bereits vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung etwa noch Koziol-Welser8 I 228; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1045; Mayrhofer-Ehrenzweig3, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeine Lehren 385 f; Kramer in Straube, Kommentar zum HGB, 878, Rz 3 zu Art.8 Nr.21 EVHGB;

RZ 1986/28 = NZ 1985, 233 mit Anmerkung von Hofmeister in NZ 1985, 237; 7 Ob 641/87) und auch die Voraussetzungen einer Anfechtung des Liegenschaftskaufvertrages seitens der klagenden Partei wegen listiger Irreführung oder Irrtums fehlen.

Als entscheidungswesentlich für den gegenständlichen Rechtsstreit sieht die klagende Partei die rechtliche Beurteilung der Reduktionsvereinbarung vom 23.11.1981 an. Sie vertritt in der Revision nach wie vor den Standpunkt, daß sie von dieser Vereinbarung wegen der Nichterbringung der für die von ihr zugestandene Kaufpreisreduktion zugesagten Gegenleistung des Beklagten (prompte Kaufpreiszahlung) rechtswirksam zurückgetreten sei, in eventu diese Vereinbarung mit Erfolg wegen listiger Irreführung bzw. Irrtums angefochten habe, weshalb (zumindest) ihr auf Zahlung des nicht mehr wirksamen Kaufpreisnachlasses gerichtetes Eventualbegehren berechtigt sei. Wollte man eine untrennbare Einheit zwischen dem ursprünglichen Kaufvertrag und der Reduktionsvereinbarung annehmen, so müßte dies zur Auflösung des Gesamtkaufvertrages führen. Diesem Standpunkt ist nicht beizupflichten.

Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher von der klagenden Partei hervorgehobenen Verfahrensergebnisse kann nicht gesagt werden, dem von Stefanie H*** am 23.11.1981 gewährten Barkaufpreisnachlaß von S 315.090 (= S 1,5 Mill. - S 1,184.910) sei als Gegenleistung die Zusage des Beklagten gegenübergestanden, den Kaufpreis nunmehr prompt (in den nächsten Tagen) zu überweisen. Der Nachlaß erfolgte, weil sich nach dem Kaufvertragsabschluß vom 21.7.1981 im Oktober 1981 im § 7 MG-Verfahren herausgestellt hatte, daß zur Abdeckung der bewilligten Instandsetzungsarbeiten die Aufnahme eines weiteren Darlehens von S 311.950,01 erforderlich war, und der Beklagte geltend machte, daß ihm diese Notwendigkeit anläßlich der Kaufvertragsverhandlungen verschwiegen worden sei. Die Zusage des Beklagten, den (herabgesetzten) Kaufpreis nunmehr prompt (in den nächsten Tagen) zu überweisen, stellt lediglich eine Bekräftigung der bereits bei Kaufvertragsabschluß eingegangenen Verpflichtung dar. Die Möglichkeit eines Rücktrittes von der Nachlaßvereinbarung wegen nicht fristgerechter Erbringung der hiefür versprochenen Gegenleistung scheidet demnach aus. Der von der klagenden Partei mit Schriftsatz ON 21 erklärte Rücktritt von der Nachlaßvereinbarung ist aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt berechtigt, daß das nachfolgende Verhalten des Beklagten eine schwere Erschütterung des Vertrauens der Stefanie H*** in die Person des Beklagten bzw. dessen geschäftliche Korrektheit herbeiführen konnte, die eine weitere Bindung der klagenden Partei an einen vertragsbrüchigen Partner unzumutbar erscheinen läßt (vgl. dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 vor §§ 918 ff; 2 Ob 652/86 ua). Das Berufungsgericht erkannte bei dem gegebenen Sachverhalt richtig, daß sich der Beklagte mit der Vereinbarung vom 23.11.1981 nicht des Rechtes begeben hatte, abermals an Stefanie H*** heranzutreten, wenn sich herausstellen sollte, daß die Kosten der gemäß § 7 MG bewilligten Instandsetzungsarbeiten selbst bei Aufnahme des weiteren Darlehens nicht gedeckt werden können. Daß sich der Beklagte angesichts der nicht unbegründeten Befürchtung, Baumeister und Professionisten würden ihre im Zusammenhang mit dem § 7 MG-Verfahren noch offenen Werklohnforderungen gemäß § 1409 ABGB gegen ihn geltend machen - ihre seinerzeitige Auftraggeberin, Stefanie H***, erklärte am 19.6.1982 vor einem öffentlichen Notar in New York an Eides Statt, keinerlei Vermögen zu besitzen und lediglich eine monatliche Altersrente von 315 S zu beziehen (ON 10) -, und der Weigerung der Stefanie H*** zuzustimmen, daß der Beklagte diese noch offenen Beträge (S 206.592,67) für Rechnung des Kaufschillings an den Baumeister und die Professionisten überweise, zunächst entschloß, diesen Kaufpreisteil bei Gericht zu hinterlegen, berechtigte Stefanie H*** daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht zum Rücktritt von der Vereinbarung vom 23.11.1981. Eine Rückgängigmachung der Kaufpreisreduktion wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus dem Grund des § 1435 ABGB kommt gleichfalls nicht in Betracht. Es fehlt aber - selbst bei zusätzlicher Bedachtnahme auf sämtliche von der klagenden Partei angeführten Verfahrensergebnisse - auch an einer Sachverhaltsgrundlage für eine erfolgreiche Anfechtung der Vereinbarung vom 23.11.1981 wegen listiger Irreführung oder Irrtums der Stefanie H***. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte Stefanie H*** über die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem beiden Vertragspartnern bekannten § 7 MG-Verfahren listig in Irrtum geführt hätte oder die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB vorlägen, sind nicht vorhanden. Ist die klagende Partei demnach weiterhin an den Kaufvertrag vom 21.7.1981 in der Fassung vom 23.11.1981 gebunden, dann wurde sowohl ihr Haupt- als auch ihr (eingeschränktes) Eventualbegehren von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen, ohne daß es noch erforderlich wäre, darauf einzugehen, ob Stefanie H*** aufgrund des Kaufvertrages vom 21.7.1981 oder des § 928 letzter Satz ABGB verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten eine Herabsetzung des Kaufpreises zuzugestehen. Eine Erörterung der Frage, ob der Beklagte seine Restkaufpreisschuld von S 206.592,67 bereits durch den Gerichtserlag oder erst mit seiner Zustimmung zu dessen Ausfolgung oder wegen des in Punkt 5.) des Vergleiches vom 4.9.1985 erklärten Vorbehaltes überhaupt noch nicht getilgt habe, erübrigt sich mit Rücksicht darauf, daß die klagende Partei ihr Eventualbegehren um diesen Betrag eingeschränkt hat.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs hinaus im Sinne des § 21 Abs1 Satz 2 RATG sind nicht gegeben.

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