OGH 4Ob367/87

4Ob367/87Obergericht17.11.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob367/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U***

W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Dr. Friedrich Prunbauer und Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Y*** R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 22. Juli 1987, GZ 3 R 183/87-9, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 13. Mai 1987, GZ 13 Cg 147/87-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Parfumeriewaren und Kosmetika. Sie kündigte Anfang Jänner 1987 in einer Werbeaussendung an, daß die Besteller bei einer Bestellung von 5 Produkten zusätzlich 5 Gratisproben und bei einer Bestellung von 7 Produkten zusätzlich 8 Gratisproben von Y*** R***-Originalprodukten erhalten würden. Auf der letzten Seite der Werbeaussendung befand sich in der rechten unteren Ecke der Hinweis "Y*** R***-Garantie: Sie gehen keinerlei Kaufverpflichtung ein. Selbst angebrochene Packungen können innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet werden, wenn sie nicht Ihren Wünschen entsprechen. Geschenke, die Sie erhalten, können Sie selbstverständlich auch dann behalten, wenn Sie von Ihrem Produktrückgaberecht Gebrauch machen." Diese Information ist von der übrigen Aufmachung dieser Seite optisch deutlich abgehoben. Die Überschrift ist in grünen Buchstaben, der Text des Hinweises selbst in schwarzen Lettern in mühelos lesbarer Größe gedruckt. Etwa das untere Drittel der letzten Seite der in Frage stehenden Werbeaussendung wird von der Abbildung einer Kosmetiktasche eingenommen, welche den Kunden als "Ihr Geschenk als Dankeschön für Ihre Bestellung" angeboten wird. Weitere ausdrücklich als "Geschenk" bezeichnete Artikel werden in der beanstandeten Werbeaussendung nicht angeboten.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, auf das ZugG gestützten Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Versandhandel mit Parfumerieartikeln und/oder Kosmetika, die Ankündigung zu verbieten, daß Kunden, die eine bestimmte Anzahl von Produkten, insbesondere 5 oder 7 Produkte, bestellen, eine bestimmte Anzahl von Warenproben, insbesondere 5 oder 8 Warenproben, gratis dazubekommen. Nach § 3 ZugG dürften Warenproben zwar auch einem größeren Personenkreis gewährt, nicht aber angeboten oder angekündigt werden.

Die Beklagte wendete ein, daß es an dem im ZugG geforderten Zusammenhang zwischen Hauptgeschäft und Nebenware fehle, weil der Besteller die Warenproben auch dann behalten könne, wenn er von seinem Rückgaberecht Gebrauch mache. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen das ZugG annehme, könnte der Beklagten nur untersagt werden, die Warenproben anzukündigen, ohne darauf hinzuweisen, daß diese auch im Fall der Rückabwicklung der Bestellung behalten werden dürften.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der Erwerb der Hauptware sei Voraussetzung für die Gewährung der angekündigten Zugaben. Auch dann, wenn der Besteller bei Rückgabe der Hauptware die Warenproben behalten dürfe, stehe der gewährte Vorteil mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang, daß er geeignet sei, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Werde die Nebenware ohne Bindung an das Hauptgeschäft in der Erwartung eines solchen gegeben, dann sei die Nebenware nicht als Zugabe im Sinne des ZugG zu werten, selbst wenn das Hauptgeschäft dann meistens zum Abschluß komme. Maßgebend seien die dem Interessenten bekanntgegebenen Voraussetzungen, unter denen er die Zuwendung erhalte. Wenn in der Ankündigung darauf hingewiesen werde, daß der Interessent die mit der bestellten Ware zugeschickte Beigabe auch dann behalten könne, wenn er die bestellte Ware kommentarlos zurücksende, erwecke dies bei den Interessenten bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck, daß die Gewährung der Zugabe vom Kauf einer Hauptware abhängig sei. Einer derartigen Ankündigung könne zwar entnommen werden, daß der Kauf eines oder mehrerer der angepriesenen Artikel erwartet werde, nicht aber, daß die zusätzliche Zuwendung an den Kauf eines solchen Artikels gebunden sei.

Aus der beanstandeten Werbeaussendung ergebe sich auch bei nur flüchtigem Lesen, daß der Besteller die 5 oder 8 Gratisproben bei Inanspruchnahme des von der beklagten Partei eingeräumten Rückgaberechtes binnen 14 Tagen nicht zurückstellen müsse, demnach die Zuwendung der beigegebenen Gratisproben nicht an den Kauf der ursprünglich bestellten Artikel gebunden sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verbinde ein durchschnittlich interessierter Leser Gratiszuwendungen mit dem Begriff des Geschenkes. Wenngleich in der Werbeaussendung nur ein einziger Artikel ausdrücklich als "Geschenk" bezeichnet werde, könne der Inhalt der "Y*** R***-Garantie", wonach Geschenke selbstverständlich auch dann behalten werden könnten, wenn vom Produktrückgaberecht Gebrauch gemacht werde, nur auf die Kosmetiktasche und die Gratisproben bezogen werden. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz abzuändern.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach in einem Fall, wie er hier vorliegt, von der Ankündigung einer verbotenen Zugabe dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Interessent ausdrücklich und in einer jedes Mißverständnis ausschließenden Weise darauf hingewiesen werde, daß er die ihm zugleich mit der bestellten Ware unentgeltlich zugesandte Nebenware auch dann behalten dürfe, wenn er die Ware selbst innerhalb der Ansichtsfrist zurücksende und damit von einem Kauf Abstand nehme, folgt das Rekursgericht einer vom Obersten Gerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht (ÖBl 1979, 12; ÖBl 1985, 49). Die dagegen jüngst von Gladt (Gratisgeschenke im Versandhandel, ÖBl 1987, 33 ff) erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Nur dann, wenn zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware ein solcher Zusammenhang besteht, daß der Erwerb der Hauptware Voraussetzung für die Erlangung des Vorteils ist, ist dieser Vorteil als Zugabe im Sinne von § 1 ZugG zu werten. Nun ist zwar Gladt (aaO) darin beizupflichten, daß auch ein Kauf auf Probe ein wirklich zustande gekommenes Rechtsgeschäft ist; es kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er daraus allein auf einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Geschenk und dem Erwerb der Hauptware schließt; von einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Hauptware könnte nämlich nur dann gesprochen werden, wenn bei Nichtgenehmigung der Hauptware auch die unentgeltliche Zuwendung zurückgestellt werden müßte. Soweit aber Gladt in der Ankündigung und Gewährung von Gratisgeschenken im Versandhandel die Ausübung psychischen Kaufzwangs und damit als einen Verstoß gegen § 1 UWG sieht, braucht darauf ebensowenig eingegangen werden wie auf die entsprechenden Ausführungen des Revisionsrekurses, weil der Kläger seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich auf das ZugG gestützt hat.

Ob in der Werbeschrift der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, daß der angesprochene Kunde die ihm zugleich mit der Bestellung übersandten "Geschenke" auch dann behalten darf, wenn er von seinem Recht zur Rückgabe der bestellten Ware Gebrauch macht, ist eine allein aus dem Inhalt des Werbeprospektes zu beantwortende Auslegungsfrage, welcher über den konkreten Einzelfall hinaus keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO; ebenso MuR 1986/6, 22).

Der Revisionsrekurs des Klägers war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.

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