OGH 12Os134/87

12Os134/87Obergericht12.11.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os134/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Z*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2, Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter und dritter Deliktsfall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Herbert Ö***, über die Berufungen der Angeklagten Franz Z*** und Michael Klaus J*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Michael Klaus J*** und Helmut M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Juni 1987, GZ 9 Vr 985/86-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen der Angeklagten Franz Z***, Michael Klaus J*** und Herbert Ö*** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Michael Klaus J*** und Helmut M*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Ö*** - neben anderen Angeklagten - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 (rechtsrichtig Z 3), teils als Beteiligter nach dem ersten und zweiten Fall des § 12 StGB (Punkt A/9/2 und A/13 des Urteilssatzes) und des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (richtig Abs 3, offenkundiger Schreibfehler: Schade laut Urteilsspruch und Entscheidungsgründen 118.750 S; Faktum C des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 13. September 1981 in Graz gemeinsam mit Franz Z*** die Mitangeklagten Michael Klaus J*** und Jörg C*** zum Diebstahl des PKW's der Marke VW Golf 17, Baujahr 1981, polizeiliches Kennzeichen G 20.745 im Werte von 120.000 S durch Aufbrechen der Fahrertür und Aufreißen der Lenkradsperre zum Nachteil des Wolf Dietrich S*** dadurch bestimmt, daß Herbert Ö*** den Franz Z*** und dieser wiederum den Jörg C*** aufforderte, einen VW Golf neuwertig, zu "besorgen", weil dafür bereits ein Abnehmer vorhanden sei und ihnen für die Beschaffung des Fahrzeuges einen Betrag von 10.000 S versprochen

(Urteilsfaktum A/9/2). In der Nacht zum 25.Februar 1983 nahm er in Gratkorn eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW der Marke VW Golf Rabbit Diesel, polizeiliches Kennzeichen St 72.718, im Wert von 130.000 S (laut Urteilsgründen 120.000 S) durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich durch Einschlagen des linken vorderen Seitenfensters dem Markus S*** mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Urteilsfaktum A/13). In der Zeit vom 10.Mai 1981 bis zum 12.Mai 1981 verleitete er in Hartberg im bewußten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Fritz W*** und Franz G*** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der A***-Ö*** V***-AG

durch Einreichen einer unrichtigen Kraftfahrzeugschadensanzeige, in welcher der am 10.Mai 1981 in Semrach tatsächlich vorsätzlich herbeigeführte Kfz-Schaden am PKW der Marke BMW 733 i, polizeiliches Kennzeichen St 281.262 des Franz G*** fälschlich als Fahrlässigkeitsschaden bezeichnet wurde, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung eines Kaskoentschädigungsbetrages in der Höhe von 118.750 S an Franz G***, welche die genannte Gesellschaft in der Höhe dieses Betrages an ihrem Vermögen schädigte (Urteilsfaktum C).

Mit der auf die Z 4, 5 und 9 lit a (richtig Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Herbert Ö*** der Sache nach nur den im Punkt A/13 des Urteilsspruches enthaltenen Schuldspruch.

Die Verfahrensrüge (Z 4) betrifft die begründungslose Nichterledigung des in der Hauptverhandlung vom 23.Juni 1987 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Franz W*** zum Beweis der "Richtigkeit der Aussage des Angeklagten Ö***" (s. S 507, Band III), welcher eine diebische Zueignung des in Rede stehenden Fahrzeuges in Abrede gestellt und sich nur dessen Verhehlung schuldig bekannt hat.

Die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme war für das Erstgericht nach der damals gegebenen Aktenlage unmöglich, weil der Aufenthaltsort des beantragten Zeugen W*** unbekannt war. Abgesehen davon, daß selbst der Angeklagte Ö*** das Erstgericht in diesem Sinne informierte (s. S 507, Band III), ergab sich die Aussichtslosigkeit einer Vernehmung insbesondere aus der Tatsache der mehrfachen Vormerkung des Franz W*** in der Personenfahndung (s. S 705 in ON 45, Band I). Da die Nichtaufnahme eines Beweises deshalb, weil das Beweismittel für das Gericht unerreichbar war, keine Urteilsnichtigkeit zu begründen vermag (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Z 4, ENr. 104), war unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Nichterledigung des Beweisantrages keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß über konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Daran kann auch die im Rahmen der Verfahrensrüge erfolgte Bekanntgabe des (angeblich) nunmehrigen Aufenthaltsortes des Zeugen W*** nichts ändern, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der im Zeitpunkt der Antragsstellung gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Z 4, ENr. 40, 41).

Unbeachtet kann schließlich auch der in diesem Zusammenhang noch erhobene Beschwerdeeinwand bleiben, der Mitangeklagte Helmut M*** könne bestätigen, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern Franz Z*** den PKW gestohlen habe, weil es sich bei diesem Beweisanbot um eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung handelt.

Auch mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellung, mit welcher ihm - insbesondere auf Grund der Aussage des Mitangeklagten Franz Z*** - der Diebstahl des gegenständlichen PKW's und nicht - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - dessen Verhehlung zur Last gelegt wird. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, die Begründung des Schuldspruches beruhe ausschließlich auf der Vermutung, daß Z*** den Beschwerdeführer zu Recht belaste, weil er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, welches in allen anderen Punkten durch die Aussagen der übrigen Angeklagten verifiziert wurde. Auf Grund dieser Vermutung hätte das Erstgericht jedoch keine Feststellungen treffen dürfen, weshalb diese "nicht nur mangelnd und auch offenbar unzureichend begründet, sondern mit den logischen Richtsätzen einer Urteilsbegründung in auffallendem Widerspruch stünden". Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit nur die mängelfrei begründete Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, welche einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.

Auch die Rechtsrüge (Z 10) läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, die stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert. Vorliegend negiert der Angeklagte jedoch die ausdrückliche Annahme seiner Diebstäterschaft und stellt (unter Wiederholung seiner vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung verworfenen Verantwortung) auf eine bloße Verhehlung des gegenständlichen Fahrzeuges ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 285 a Z 2 StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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