OGH 4Ob571/87

4Ob571/87Obergericht15.09.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob571/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Petrag, Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Melitta P***, geb. 22.Juni 1938 in Pusarnitz, Hausfrau, Feistritz/Drau, Koschatweg 264, vertreten durch Dr.Kuno Ther und Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Herbert P***, geb. 27.August 1936 in Kellerberg (Feffernitz), Hauptschuloberlehrer, Feistritz, Koschatweg 264, vertreten durch Dr.Michael und DDr.Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1987, GZ. 2 R 63/87-34, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.Dezember 1986, GZ. 17 Cg 10/86-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat die am 8.1.1961 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Es stellte fest, daß der Beklagte der Klägerin seit etwa Ende 1983 wiederholt vorgeworfen hatte, mit ihrem Schwager Walter P*** (dem Ehemann der am 7.9.1981 verstorbenen Schwester der Klägerin) Ehebruch begangen zu haben. Ein Ehebruch der Klägerin ist nicht erwiesen. Der Beklagte erhob diese Anschuldigung gegen die Klägerin deshalb, weil in seiner Gegenwart abfällig über Frauen gesprochen wurde, er diese Gespräche auf die Klägerin bezog und er in Gasthäusern gehänselt wurde, daß seine Frau andere Männer lieber sähe als ihn. Auch sexuelle Anspielungen seiner Schüler bezog der Beklagte auf seine Frau. Er überlegte, wer als Ehebrecher in Betracht komme. Hiebei fiel sein Verdacht auf Walter P***, weil die Klägerin früher regelmäßig in dessen Gasthaus ausgeholfen und auch eine Zeitlang für Walter P*** Einkäufe erledigt hatte. Auf Ersuchen der Klägerin kam er dann aber nicht mehr auf Besuch. Dieses unbewiesene Verhältnis warf der Beklagte der Klägerin in der Folge immer wieder vor und beschimpfte sie mit Ausdrücken wie "Hure, Oberhure, Drecksau". Da der Beklagte vermutete, die Verwandten der Klägerin deckten deren Verbindung zu Walter P***, unterbrach der die Beziehungen zwischen seiner Frau und deren Verwandten und bezeichnete diese als "Stürzler" und "Gauner". Im September 1984 wies der Beklagte den Neffen und die Nichte seiner Frau, Thomas und Marika P***, aus dem Haus, im Frühjahr 1985 den Bruder der Klägerin, Hermann O***. Am 21.4.1986 (schon während des Scheidungsverfahrens) versetzte der Beklagte der Klägerin bei einer Auseinandersetzung, bei der es wieder um ihre angebliche Untreue ging, eine Ohrfeige, wodurch sei eine leichte Prellung der rechten Wange erlitt.

Es ist auch nicht erwiesen, daß die Gerüchte über den Ehebruch von der Klägerin selbst in Umlauf gesetzt wurden.

Das Erstgericht sah in den als Scheidungsgrund geltend gemachten Umständen (grundlose Bezichtigung des Ehebruchs; gröbliche Beleidigung und Mißhandlung; Herabsetzung der Verwandten der Klägerin) schwere Eheverfehlungen des Beklagten, durch die er die Ehe schuldhaft zerrüttet habe. Eheverfehlungen der Klägerin seien nicht hervorgekommen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der vom Beklagten gegen seine Frau erhobene Vorwurf des Ehebruchs sei zwar in Anbetracht der über ihre Treulosigkeit umgehenden Gerüchte erklärlich gewesen; die von ihm immer wieder erhobenen, jeder realen Grundlage entbehrenden Vorwürfe seien jedoch eine schwere Kränkung der Klägerin. Da der Beklagte die Klägerin auch beschimpft und mißhandelt habe, könne sein Verhalten nicht mehr als entschuldbar angesehen werden. Die Handlungen des Beklagten seien schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG, die zur völligen Entfremdung der Ehegatten geführt hätten. Auch die Verhinderung des Kontaktes der Klägerin zu ihren Verwandten sei eine schwere Eheverfehlung. Die Ehe der Streitteile sei daher unheilbar zerrüttet; hiefür genüge es, wenn der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verliere. Daß der Beklagte noch an der Ehe festhalten wolle, ändere an der Zerrüttung nichts.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Scheidungsklage abzuweisen oder auszusprechen, daß beide Ehegatten an der Scheidung ein (gleichteiliges) Verschulden treffe; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt auch in der Revision die Ansicht, er habe die Vorwürfe gegen seine Frau im Hinblick auf die umlaufenden Gerüchte nicht grundlos erhoben, so daß sie ihm nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten seien.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Kläger war zwar in einer unangenehmen Situation, als ihm Gerüchte und Anspielungen darüber zugetragen wurden, daß seine Frau andere Männer lieber sähe als ihn, wobei er allerdings auch Äußerungen, die gar nicht so gemeint waren, als Hinweis auf eine Untreue seiner Frau verstand. Der Beklagte, der an der Ehe festhält und behauptet, seiner Frau verziehen zu haben (S 10), sagte jedoch selbst als Partei aus, daß die Klägerin den ehebrecherischen Umgang im April 1984 beendet habe. Dennoch warf er der Klägerin den - objektiv ohnehin nicht beweisbaren - Ehebruch immer wieder vor, wobei er sich nicht auf eine wenigstens einigermaßen sachliche Kritik beschränkte, sondern die Verpflichtung zur anständigen Begegnung dadurch gröblich verletzte, daß er die Klägerin wiederholt mit Ausdrücken wie "Hure, Oberhure, Drecksau", belegte und sie sogar noch während des Ehescheidungsverfahrens am 21.4.1986 im Verlaufe einer Auseinandersetzung, in der es wiederum um den vermeintlichen Ehebruch ging, mißhandelte. Das Verhalten des Beklagten ist daher nicht entschuldbar. Es ging über eine zulässige Reaktion auf eine vermeintliche Verfehlung des anderen Ehepartners weit hinaus und bildet daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Zusätzliche Kränkungen bereitete der Beklagte der Klägerin dadurch, daß er ihre Verwandten pauschal als "Stürzler" und "Gauner" bezeichnete und die Beziehungen der Klägerin zu ihren Verwandten dadurch zu unterbinden suchte, daß er diese aus dem Hause wies. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor, weil sie nicht voraussehen konnte, daß die Kontakte zu ihrem Schwager (für den sie arbeitete und Einkäufe besorgte) Anlaß zu derartigen Gerüchten geben würden, und Walter P*** in der Folge über ihr Ersuchen ohnehin nicht mehr auf Besuch kam.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend angenommen, daß die Ehe der Streitteile infolge der Verfehlungen des Beklagten unheilbar zerrüttet ist. Hiefür genügt es, daß der klagende Ehegatte (bei objektiver Betrachtung berechtigt) die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 41.241, 48.765).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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