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3Ob562/87•OGH 3Ob562/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Johann P***, Pensionist, 8020 Graz, Heimgartenweg 26, und Erika M***, Pelznäherin, 8020 Graz, Austeingasse 34, beide vertreten durch Dr. Ilse Großauer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Rupert F***, Angestellter, 8020 Graz, Austeingasse 34, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ausführung von Arbeiten und Wiederherstellung (Streitwert S 16.000,- -), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1987, GZ 3 R 83/87-38, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
§ 508 a Abs. 1 ZPO iVm § 502 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen, weil der
von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteiles S 60.000,-- nicht übersteigt und seit der ZVNov 1983 die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen neu geregelt ist (MietSlg. 36.788; ÖBl. 1987, 76).
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