OGH 14ObA44/87

14ObA44/87Obergericht15.07.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 14ObA44/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strinitzer und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich S***, Privater, St. Pölten, Pernerstorferstraße 11, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei M*** Gesellschaft mbH, Baustoffhandel, Oberaschbach 14, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 343.000 sA, Herausgabe (S 1.000) und Leistung (S 10.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 25.April 1986, GZ 7 Cg 6/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes St. Pölten vom 31.Oktober 1985, GZ Cr 30/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 11.901,45 (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu der ausschließlich den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden und der Klage allein zugrundeliegenden Frage des von den Vorinstanzen mit Recht verneinten Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses sind zutreffend. Es war daher auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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